Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Netzneutralität in Deutschland wiederherzustellen und jedem Bürger die Möglichkeit zu geben, sich anonym und ohne Angst vor Datenerfassung frei im Internet bewegen zu können.
Begründung
Gesetze wie das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) oder die Vorratsdatenspeicherung greifen massiv in das Privatleben und die freie Meinungsäußerung jedes Bürgers ein. Damit ein unüberwachter Meinungsaustausch im Sinne der Meinungsfreiheit möglich ist, müssen jegliche Gesetze, die die Freiheit des einzelnen Benutzers im Internet in egal welcher Form einschränken, abgeschafft werden.
Hierbei muss nicht nur die Meinungsfreiheit geachtet, sondern auch ein Verbot zur Datenerfassung von Staat und Konzernen erlassen werden.
Gemäß getroffener Aussage des Petenten griffe eine Bußgeldbewehrung einer nicht erfolgten Löschung bei offensichtlicher Erfüllung der objektiven Tatbestände nach [fette Setzung bedeutet, daß es sich um keine Meinungsäußerung, also es sich auch um keine Einschränkung der Meinungsfreiheit handelt]
massiv und widerrechtlich in das Privatleben der Bürger ein. Diese Liste ist abschließend im NetzDG, also kann sich die Aussage hinsichtlich des NetzDG nur aut diese Sachverhalte beziehen.
Um Meinungsäußerungen kann es sich bei Volksverhetzung, Billigung (nicht Belohnung) von Straftaten, Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen und bei Beleidigungen handeln, wobei hier zu beachten ist, daß Offensichtlichkeit insbesondere über die Rechtsprechung entsteht. Dies sind aber Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die in allen Bereichen greifen, allerdings ist es nicht nachvollziehbar, daß z.B. die Verherrlichung o.ä. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern erst nach einem rechtskräftifgen Urteil aus dem Netz verpflichtend zu entfernen sei, wie es die Petition konkludent fordert. Selbst die Entfernung von Hakenkreuzen an Gebäuden kann ordnungsrechtlich verfügt werden, warum dann nicht auch im Internet? Wo ist hier der masive Eingriff in die freie Meinungsäußerung resp. das Privatleben? Dies muß mir der Petent erkären, denn das war eine Tatsachenbehauptung und damit kommt dem Petenten (als auch allen Mitzeichnern) eine Beweislast zu.
Aber es kommt noch schöner, denn das NetzDG greife (ebenfaklls als Tatsachenbehauptung) gemäß Petition massiv in das Privatleben ein. Angesichts der Liste sollte man sich Gedanken darüber machen, ob man dem Petenten hier wirklich folgen wolle und die Bildung einer terroroistischen Vereinigung, öffentliche Verbreitung von Kinderpornographie etc. über das Internet bis zur Verkündung eines rechrskräftigen Urteils als staatlich zu dulden begriffe, was man konkludent durch Mitzeichnung erklärte, zudem mit Ausdruck auch die beispielhaft benannten Tatbestände umfassend (explizit Bezug auf das NetzDG, "ohne Einschränkung", also auch Videos realer Vergewaltigungen, auch von Kindern, einbezogen wurden).
Wenn man noch die Annahme träfe, daß der Petent eine Messenger-App mit Zugriffsrecht auf sein Adressbuch verwende, würde es noch spasnnender, denn dann machte er Dritten nichtöffentliche Daten zugänglich, (§§43, 44 BDSG), was dann besonders spannend wird, wenn der Anbieter ein Tocherunternehmen eines US-Unternehmens wäre, da der Petent dann mittelbar den US-Geheimdiensten alle Einträge in seinem Adressbuch zugänglich machte (da US-Geheimdienste vollen Zugriff auf Kunden- und Nutzerdaten von US-Tochterunternehmen haben). Dann wäre der verwendete Freiheitsbegriff einer, der die Freiheiten und Rechte anderer nicht achtete.
Die Forderung von Anonymität im Netz, die hier aufgestellt wird, bedeutet mit dem Bezug auf das NetzDG die ausdrückliche Forderung, daß der Zugang zum Internet so zu gestalten sei, daß keine Straftat verfolgbar wäre, weder Verbreitung von Kinderpornographie noch die Bildung terroristischer Organisationen oder die Planung von Bombenattentaten etc. . Spannend, wieviele dies für wünschenswert zu halten scheinen.
Ich frage mich, ob alle Mitzeichner es nur gut fänden, den Livestream des Geschehens im Schlafzimmer des Nachbarn anonym online stellen zu dürfen (§ 201a StGB, der Petent sieht dies offenbar als massiven Eingriff in das Privastleben, daß solche Veröffentlichungen vor einem rechtskräftigen Gerichtsurteil zu löschen wären), oder es damit auch befürworteten, wenn es sich um Einblicke in ihr Schlafzimmer handelte.