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Diskussion zur Petition 75074

Internet

Wiederherstellung der Netzneutralität/Anonymer und freier Auftritt im Internet für jeden Bürger vom 23.11.2017

Diskussionszweig: Bitte Meinung und Tatsachenbehauptung nicht vermischen

Elegios | 12.12.2017 - 09:52 (Zuletzt geändert am 12.12.2017 - 11:40 von Elegios )

Bitte Meinung und Tatsachenbehauptung nicht vermischen

Anzahl der Antworten: 3

Die Vorratsdatenspeicherung ist gemäß EuGH rechtswidrig, was auch das OVG Münster, Az. 13 B 238/17, bestätigte. Davon abzugrenzen ist das NetzDG, welches ich selber auch nicht befürworte, aber aus ganz anderen Gründen.

Gemäß getroffener Aussage des Petenten griffe eine Bußgeldbewehrung einer nicht erfolgten Löschung bei offensichtlicher Erfüllung der objektiven Tatbestände nach [fette Setzung bedeutet, daß es sich um keine Meinungsäußerung, also es sich auch um keine Einschränkung der Meinungsfreiheit handelt]

  • §§ 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen),
  • 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen),
  • 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgegährdenden Gewalttat),
  • 91 (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat),
  • 100a (Landesverräterische Fälschung),
  • 111 (öffentliche Aufforderung zu Straftaten),
  • 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten),
  • 129 bis 129b (Billdung krimineller oder terroristischer Vereinigungen),
  • 130 (Volksverhetzung),
  • 131(Gewaltdarstellung),
  • 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten nach § 138 Abs. 1 Nr. 2-5 StGB, Nichtanzeige einer Straftat, § 126, Störung des öffentlichern Friedens durch Androhung von Gewalttaten, oder bestimmte Vergehen und Verbrechern gegen die sexuelle Selbstbestimmtheit, § 176 StBG, §§ 176a-176b StGB, § 177 Abs. 4 oder 8 und § 178 StGB),
  • 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, Eignung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens Teil des Tatbestandes),
  • 184b in Verbindung mit 184d (Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie),
  • 185 bis 187 (Beleidigung, Üble Nachrede oder Verleumdung, wobei Üble Nachrede und Verleumdung keine Meinungsäußerungen sind, also auch nicht unter Meinungsfreiheit fallen),
  • 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen),
  • 241 (Bedrohung [mit einem Verbrechen])oder
  • 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten).

massiv und widerrechtlich in das Privatleben der Bürger ein. Diese Liste ist abschließend im NetzDG, also kann sich die Aussage hinsichtlich des NetzDG nur aut diese Sachverhalte beziehen.

Um Meinungsäußerungen kann es sich bei Volksverhetzung, Billigung (nicht Belohnung) von Straftaten, Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen und bei Beleidigungen handeln, wobei hier zu beachten ist, daß Offensichtlichkeit insbesondere über die Rechtsprechung entsteht. Dies sind aber Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die in allen Bereichen greifen, allerdings ist es nicht nachvollziehbar, daß z.B. die Verherrlichung o.ä. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern erst nach einem rechtskräftifgen Urteil aus dem Netz verpflichtend zu entfernen sei, wie es die Petition konkludent fordert. Selbst die Entfernung von Hakenkreuzen an Gebäuden kann ordnungsrechtlich verfügt werden, warum dann nicht auch im Internet? Wo ist hier der masive Eingriff in die freie Meinungsäußerung resp. das Privatleben? Dies muß mir der Petent erkären, denn das war eine Tatsachenbehauptung und damit kommt dem Petenten (als auch allen Mitzeichnern) eine Beweislast zu.

Aber es kommt noch schöner, denn das NetzDG greife (ebenfaklls als Tatsachenbehauptung) gemäß Petition massiv in das Privatleben ein. Angesichts der Liste sollte man sich Gedanken darüber machen, ob man dem Petenten hier wirklich folgen wolle und die Bildung einer terroroistischen Vereinigung, öffentliche Verbreitung von Kinderpornographie etc. über das Internet bis zur Verkündung eines rechrskräftigen Urteils als staatlich zu dulden begriffe, was man konkludent durch Mitzeichnung erklärte, zudem mit Ausdruck auch die beispielhaft benannten Tatbestände umfassend (explizit Bezug auf das NetzDG, "ohne Einschränkung", also auch Videos realer Vergewaltigungen, auch von Kindern, einbezogen wurden).

Wenn man noch die Annahme träfe, daß der Petent eine Messenger-App mit Zugriffsrecht auf sein Adressbuch verwende, würde es noch spasnnender, denn dann machte er Dritten nichtöffentliche Daten zugänglich, (§§43, 44 BDSG), was dann besonders spannend wird, wenn der Anbieter ein Tocherunternehmen eines US-Unternehmens wäre, da der Petent dann mittelbar den US-Geheimdiensten alle Einträge in seinem Adressbuch zugänglich machte (da US-Geheimdienste vollen Zugriff auf Kunden- und Nutzerdaten von US-Tochterunternehmen haben). Dann wäre der verwendete Freiheitsbegriff einer, der die Freiheiten und Rechte anderer nicht achtete.

Die Forderung von Anonymität im Netz, die hier aufgestellt wird, bedeutet mit dem Bezug auf das NetzDG die ausdrückliche Forderung, daß der Zugang zum Internet so zu gestalten sei, daß keine Straftat verfolgbar wäre, weder Verbreitung von Kinderpornographie noch die Bildung terroristischer Organisationen oder die Planung von Bombenattentaten etc. . Spannend, wieviele dies für wünschenswert zu halten scheinen.

Ich frage mich, ob alle Mitzeichner es nur gut fänden, den Livestream des Geschehens im Schlafzimmer des Nachbarn anonym online stellen zu dürfen (§ 201a StGB, der Petent sieht dies offenbar als massiven Eingriff in das Privastleben, daß solche Veröffentlichungen vor einem rechtskräftigen Gerichtsurteil zu löschen wären), oder es damit auch befürworteten, wenn es sich um Einblicke in ihr Schlafzimmer handelte.
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