Text der Petition
Mit der Petition wird eine Reform des wettbewerbsrechtlichen Abmahnwesens gefordert, da die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen den missbräuchlichen Einsatz von Abmahnungen aus Gewinninteresse durch Abmahnvereine und spezialisierte Rechtsanwälte begünstigen.
Die existenzielle wirtschaftliche Bedrohung durch die drohenden hohen Geldforderungen führt zu einem Klima der Verunsicherung und Angst und drängt viele abgemahnte Unternehmen dazu, ihr Gewerbe aufzugeben.
Begründung
Als Kleinunternehmerin sehe ich mich wie viele andere Unternehmen durch den missbräuchlichen Einsatz von Abmahnungen schikaniert und in meiner wirtschaftlichen Existenz bedroht.
Abmahnungen sind grundsätzlich ein sinnvolles Instrument außergerichtlicher Streitbeilegung für Verbraucher und Unternehmen. Dieses Instrument wird jedoch in zunehmendem Maße von Abmahnvereinen und spezialisierten Rechtsanwälten als Einkommensquelle missbraucht, um unter dem Deckmantel wettbewerbsrechtlicher Rechtsverletzungen Abmahngebühren und hohe Vertragsstrafen einzufordern.
Hierbei werden Unternehmen zu Hunderten wegen oft geringfügiger Formfehler auf ihren Websites oder in ihren Online-Shops abgemahnt. Insbesondere Kleinunternehmer und Existenzgründer können die finanziellen und personellen Ressourcen für einen Rechtsstreit häufig nicht aufbringen und sehen sich daher dazu genötigt, sich dem Abmahner zu unterwerfen (Zahlung der Abmahngebühren, Unterzeichnung einer lebenslang gültigen Unterlassungserklärung). Diese verpflichtet den Abgemahnten im Wiederholungsfall zur Zahlung hoher Vertragsstrafen (im vier- bis fünfstelligen Bereich).
Aufgrund der Vielzahl der einzuhaltenden Formvorschriften und Informationspflichten, sowie weit gefasster Unterlassungserklärungen, ist die Wiederholungsgefahr auch bei ernsthaftem Bemühen um Rechtskonformität groß. Auf der Seite der Abmahner ist dies ein Millionengeschäft, für die abgemahnten Unternehmen kann dies den Ruin bedeuten. Jedes zweite Unternehmen fühlt sich nach einer aktuellen Befragung von Trusted Shops durch Abmahnungen in seiner Existenz bedroht. Viele beenden deshalb – dies ist auch die Erfahrung der IHK´s - das Gewerbe. Hier werden aus Gewinninteresse Existenzen und Lebensträume vernichtet und es entsteht ein erheblicher gesamtwirtschaftlicher Schaden.
Die bisherigen Reformen konnten die Schlupflöcher für Abmahnmissbrauch nicht beseitigen. Unter den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen ist es auch für Gerichte schwierig, dieser Praxis Einhalt zu gebieten. Der Dachverband der Industrie- und Handelskammern DIHK hat mit anderen Wirtschaftsverbänden die Situation in einem Positionspapier dargestellt und konkrete Vorschläge für eine Reform erarbeitet. Diese beziehen sich auf
- eine Verschärfung der Anforderungen an Abmahn- und Klagebefugnis von Vereinen und Mitbewerbern (Aktivlegitimation),
- verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung der finanziellen Anreize, um das Abmahnwesen als Geschäftsmodell aus reinem Gewinninteresse betriebswirtschaftlich uninteressant zu machen,
- verfahrensrechtliche Änderungen, die ein Kräftegleichgewicht herstellen und den abgemahnten Unternehmen ermöglichen sollen, sich auch bei finanzieller und personeller Überlegenheit des Abmahners gegen Abmahnmissbrauch verteidigen zu können.
Abmahnmissbrauch widerspricht den ethischen Grundlagen einer gerechten Wirtschaftsordnung und der Zielsetzung des Wettbewerbsrechtes, eine Gesetzesreform ist dringend erforderlich.
Aber dann schauen wir mal, was der Gesetzgeber schon heute dazu meint:
§ 8 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ("UWG)
Das Problem ist also staatlicherseits bereits gelöst.
1. Wenn man eine Abmahnung erhält, schnell reagieren und den aufgedeckten Fehler beheben
2. Sich schriftlich für den wertvollen Hinweis und das Interesse am eigenen Auftritt bedanken
3. Zum Ausgleich der entstandenen Kosten (ein Brief und Porto) nicht dem Anwalt, sondern dem Auftraggeber (!!!) eine Zahlung von 30 € "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für künftige Fälle" anbieten und um die Kontodaten bitten
4. Wenn weitere Abmahnungen eingehen, nachdem der Fehler beseitigt ist, diese unter Hinweis auf den verspäteten Zugang zurückweisen und klarstellen, dass der Fehler überhaupt noch besteht
5. Abwarten, ob die andere Seite tatsächlich klagt und dann unter Hinweis auf § 8(4) UWG die Klageabweisung beantragen.
Falls (!) es vor Gericht gehen sollte, wird das Gericht den Gegenstandswert festlegen. Und der richtet sich nicht nach den Wunschvorstellungen des Klägers, sondern nach anderen Kriterien, wie z.B. dem tatsächlichen Umsatz des Beklagten. Was dann dazu führt, dass die Anwalts- und Gerichtskosten keinesfalls in der Höhe ausfallen, die die Abmahnmafia behauptet.
Eine Ausnahme wäre gegeben, wenn man sich tatsächlich urheberrechtlich geschützter Bilder oder Markenzeichen von größeren Unternehmen bedient hätte. Aber dann hat man ja auch tatsächlich Mist gebaut ...