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Diskussion zur Petition 77477

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Aufnahme von psychischem Missbrauch als Straftat ins Strafrecht vom 21.03.2018

Diskussionszweig: § 225 StGB regelt bereits psychische Misshandlung von Schutzbefohlenen- Wird aber als Straftat vom Staat kaum verfolgt.

Nutzer63740 | 25.04.2018 - 13:50

§ 225 StGB regelt bereits psychische Misshandlung von Schutzbefohlenen- Wird aber als Straftat vom Staat kaum verfolgt.

Anzahl der Antworten: 2

Einen entsprechenden Paragraphen im Strafgesetzbuch für " Schutzbefohlene" gibt es schon.

Misshandlung durch psychisches Quälen dürfte wohl gleich zusetzen sein mit psychischem Missbrauch.
Da dieser Paragraph nur für Schutzbefohlene gilt, müssten hier entsprechende Änderungen vorgenommen werden, damit er z.B. auch für z.B. existenziell Abhängige (Ehemänner oder Ehefrauen) gilt.

Problem nur, dass Staatsanwaltschaften schon jetzt für diese Straftatbestände kein Interesse zeigen.

Wieviele Schüler als Schutzbefohlene werden täglich durch Lehrkräfte an Schulen ganz gezielt gemobbt bzw. psychisch gequält.

Versuchen Sie dies mal anzuzeigen. So etwas interessiert Staatsanwälte nicht und bei häuslicher psychischer Gewalt wird es leider auch keinen interessieren.
Kennt jemand ein Urteil, wo ein Lehrer wegen psychischer Quälerei von Schutzbefohlenen verurteilt wurde oder Eltern wegen psychischer Quälerei ihrer Kinder?

Grundproblem auch hier: Gesetzte nützten nichts, wenn sich die verantwortlichen Staatsorgane nicht dafür interessieren werden.

Gesetzestext:

§ 225 Strafgesetzbuch

Mißhandlung von Schutzbefohlenen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
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