Text der Petition
Mit der Petition wird eine Gesetzesänderung der §§ 79, 78 Zivilprozessordnung (ZPO) gefordert, die erfolgreichen Absolventen des Studiengangs Wirtschaftsrecht eine Vertretungsbefugnis vor Landgerichten für sich selbst, als Beschäftigte einer Partei oder als Familienangehörige im Bereich des Zivilrechts gestattet.
Begründung
Wirtschaftsjuristen sind in der Regel als Beschäftigte eines Unternehmens tätig, nicht zuletzt auch, da ihnen bereits aufgrund des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) keine Rechtsberatung erlaubt ist.
Aufgrund der Beschränkungen aus dem RDG für Wirtschaftsjuristen ist auch eine Verfassungsbeschwerde, durch den WJFH, vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben worden.
Absolventen des Studiengangs Wirtschaftsrecht sind selbst nach einem erfolgreichen Abschluss nicht in der Lage, als Beschäftigte eines Unternehmens, ein solches Unternehmen vor den Landgerichten zu vertreten.
Die Streitwerte im gewerblichen Umfeld übersteigen jedoch schnell die maßgebliche Grenze von 5.000 EUR, was in den meisten Fällen dazu führt, dass der jeweilige Prozess vor einem Landgericht geführt werden muss.
Insoweit können erfolgreiche Absolventen dieses Studiengangs nur Aufgaben wahrnehmen, die allen volljährigen Bürgern bereits ohne einen solchen Abschluss ebenfalls offenstehen (siehe auch § 79 ZPO).
Der Studiengang Wirtschaftsrecht an einer deutschen Hochschule vermittelt interdisziplinäre Kenntnisse in den Bereichen Wirtschaft und Recht, wobei der rechtliche Anteil den wirtschaftlichen in der Regel übersteigt.
Die Wirtschaftjuristische Hochschulvereinigung (WHV), ein Zusammenschluss von Hochschulen, die Wirtschaftsrecht anbieten, stellt folgenden Anforderungs-Mix an Bachelor-Studiengänge im Wirtschaftsrecht:
-mindestens 50 % rechtliche Inhalte
-mindestens 25 % betriebs- und volkswirtschaftliche Inhalte
-Ergänzung um Zusatzqualifikationen wie EDV-Umgang, Fremdsprachen, Rhetorik, etc.
Die Studierenden erlangen hierbei umfassende Kenntnisse im Zivilrecht und sind infolge dessen bestens dazu befähigt, eine Partei in einem zivilrechtlichen Prozess zu vertreten.
Aufgrund der Befähigung dieser Personengruppe sollte zumindest eine Vertretungsbefugnis vor den Landgerichten ermöglicht werden.
Im Einzelnen sollten daher folgende Möglichkeiten geschaffen werden:
-Vertretungsbefugnis vor den Landgerichten in Zivilsachen für sich selbst
-Vertretungsbefugnis vor den Landgerichten in Zivilsachen als Beschäftigte einer Partei (ähnlich § 79 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
-Vertretungsbefugnis vor den Landgerichten in Zivilsachen für Familienangehörige und nahe Verwandte
Dies könnte durch eine entsprechende Änderung oder Ergänzung der §§ 79, 78 ZPO ermöglicht werden.
Der Deutsche Bundestag möge daher eine Gesetzesänderung der §§ 79, 78 ZPO - die erfolgreichen Absolventen des Studiengangs Wirtschaftsrecht, eine Vertretungsbefugnis vor Landgerichten für sich selbst, als Beschäftigte einer Partei oder als Familienangehörige im Bereich des Zivilrechts, gestattet - beschließen.
Tatsächlich habe ich u. A. aber auch deinen Fall in der Verfassungsbeschwerde beachtet! Denn konkret definiert der Gesetzgeber - im Rahmen der Verfassungsmäßigen Ordnung - die Referendarzeit als konkrete Befähigung, welche die Berufseinschränkung verfassungsrechtlich legitimiert.
Allerdings ist dieser Wille des Gesetzgebers nun ohnehin durchbrochen worden, im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinien bzw. konkret i.V.m dem EuRAG, nach welchem ausländische Jura-Studenten die Referendarzeit hierdurch umgehen können, während deutsche Studenten zur Referendarzeit gezwungen werden.
Im Endeffekt zeigt der gesetzgeber durch § 79 Abs. 3 ZPO ja selbst auf = Es gibt bessere Wege! Entsprechend sollte hier desweiteren das Übermaßverbot greifen usw. [...] also Sachlich bin ich im Grunde fest überzeugt vom Erfolg - allerdings: Wenn Richter wollen, dann finden sie einen Weg! Ob Subsidiarität, fehlende Bedeutsamkeit etc. schlussendlich liegt es nun in der Hand des BVerfG :)