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Diskussion zur Petition 89358

Sorgerecht der Eltern

Zugrundelegung der Doppelresidenz (Kindern zwei Zuhause geben) als gesetzliches Leitbild vom 22.12.2018

Diskussionszweig: Einführung der paritätischen Betreuung zwingend aufgrund Art. 3 (2) Satz 2 und (3) GG

mwannke | 19.02.2019 - 09:42

Einführung der paritätischen Betreuung zwingend aufgrund Art. 3 (2) Satz 2 und (3) GG

Anzahl der Antworten: 12

Derzeit ist es so, dass über 90% der Kinder aus Trennungsfamilien vorwiegend durch die Mutter betreut werden. Dies dürfte unstrittig sein.

Sachlich besteht hierzu keinerlei Anlass, weshalb Männer/Väter nicht grundsätzlich genauso gut zur Erziehung geeignet sein sollten wie Mütter. Vielmehr wird regelmäßig in Gerichtsverfahren/Sachverständigengutachten festgestellt, dass beide Elternteile gleichermaßen zu Erziehung fähig sind oder dass höchstens nur sehr geringe/vernachlässigbare Unterschiede bestehen.

Dies Betreuungsverhältnis stellt somit eine sachgrundlose, faktische Benachteiligung von Männern bzw. Vätern und - mangels anderer ersichtlicher Sachgründe - folglich aufgrund ihres (männlichen) Geschlechts dar.

Weitere faktische Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts ergeben sich in Folge dieser Grundstörung der Grundrechte nach Art. 3: Bspw. systematisch schlechtere Steuerklassen (1 statt 2), Vorenthaltung von Vergünstigungen beispielsweise im Rahmen von Landeskinderpässen etc.

Jedoch hat der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Art. 3 (2) Satz 2 GG.

Dies erfolgt jedoch bislang nicht in diesem Kontext. (Auch dies dürfte m. E. unstrittig sein und zeigt sich ja in der vehementen Verteidigung des derzeitigen 1-Elternbetreuungs- bzw. genauer Väter-Betreuungsentzugsmodells).

Daraus würde sich ergeben, dass der Staat schon seit Jahrzehnten seine Pflicht verletzt, Maßnahmen zum Abbau dieser Diskriminierung zu ergreifen.

Derartige Maßnahmen würden zunächst bedeuten, dass in allen Fällen ähnlicher Erziehungsfähigkeit systematisch Kinder den Vätern zur Betreuung solange zugeordnet werden müssten, bis sich ein ausgewogenes Verhältnis ergibt. Dies ist das Verfahren, das beispielsweise im Bereich der beruflichen Gleichstellung (bspw. Ausschreibung öffentlicher Stellen wie bspw. Professuren) gehandhabt wird.

Da bei solchen Maßnahmen dann jedoch wiederum die Rechte der Kinder auf beide Eltern eingeschränkt würden, ergibt sich, m. E. zwingend, als einziger Ausweg die Festschreibung des Vorrangs einer paritätischen Betreuung.

Denn es kann zumindest erwartet werden, dass bei einer solchen Festschreibung einer regelmäßigen Betreuung der Kinder durch Vater und Mutter innerhalb einer absehbaren Zeit (ca. 10, max. 18 Jahre) eine Herstellung eines Gleichgewichts erfolgen wird, da die derzeit einseitig betreut / vaterentzogenen Kinder mit Heranwachsen aus der Betreuungssituation herausfallen und gleichzeitig beidelternbetreute Kinder in kommenden Betreuungssituationen / Trennungsfamilien zum Regelfall würden.

Somit ergibt sich m. E. zwingend die Einführung des Regelfalls einer paritätischen Betreuung durch beide Eltern schon durch Art. 3 GG. Dem müssen (und können) sich alle anderen Gesetze unterer Ordnung (beispielsweise Meldegesetze, Steuergesetze etc.) unterordnen.

Ich bitte die Petitionsführer, diesen gesetzlichen Aspekt, der m. E. in den bisherigen Diskussionen bislang völlig außer Betracht gelassen worden ist, bei kommenden Veranstaltungen im Bundestag oder andernorts (ES STEHEN AUCH WAHLEN UND WAHLVERANSTALTUNGEN AN!) mitaufzunehmen.

Es wäre auch zu überlegen, ob nicht neben dieser Petition durch ein befugtes Organ bzw. durch einen betroffenen Klageberechtigten der Weg der Verfassungsklage gegangen werden könnte.
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