Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass die Doppelresidenz (Wechselmodell) als gesetzliches Leitbild und als vorrangig zu prüfende Option (widerlegbare Vermutung i.S. einer negativen Kindeswohlprüfung) dem Familienrecht zugrunde gelegt wird.
Die Doppelresidenz soll auch in allen weiteren tangierten Rechtsbereichen (z. B. Unterhaltsrecht, Sozialleistungsrecht, Steuerrecht, Melderecht) als Leitbild zugrunde gelegt und die gemeinsame Verantwortung beider Eltern in Familie und Beruf gestärkt werden.
Begründung
Familienleben ist heute durch die gemeinsame Verantwortung beider Eltern in Familie und Beruf gekennzeichnet. Frauen möchten nicht mehr nur auf die Zuständigkeit für Kinder, Haushalt und Familie reduziert werden. Männer nehmen in immer größerem Maße Verantwortung in Haushalt und Kinderbetreuung wahr. Die partnerschaftliche Aufteilung von Familienarbeit und Beruf ist heute ein von der Mehrzahl der Bevölkerung gewünschtes Familienbild .
Trotzdem leben noch immer die meisten Kinder nach einer Trennung überwiegend nur bei einem Elternteil. Dieses Modell wird durch den bestehenden rechtlichen Rahmen priorisiert. Dies wird den Bedürfnissen von Eltern und Kindern nicht mehr gerecht.
Die vorliegenden Ergebnisse der Bindungs- und Scheidungsforschung belegen eindrücklich die Stärken und Vorteile gemeinsamer Elternschaft in Form der Doppelresidenz gegenüber dem bisher in Deutschland bevorzugten Modell alleinerziehender Elternschaft im Residenzmodell.
Gemeinsame Elternschaft nützt den Kindern, erhält und sichert ihnen die Beziehung zu beiden Eltern. Sie verteilt die erzieherischen und materiellen Lasten auf beide Eltern, vermeidet die Überlastung eines Elternteils, reduziert Streit und führt zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Hiervon profitieren Eltern und Kinder.
Das Recht muss überall dort, wo es bisher an das Leitbild der „Hausfrauenehe“ und des „Alleinerziehendenmodells“ anknüpft, den Erfordernissen an ein zeitgemäßes, gleichberechtigtes Familienleben angepasst werden: beim Umgangs-, Sorge- und Unterhaltsrecht, im Jugendhilfe-, Sozial-, Melde- und Steuerrecht und allen weiteren berührten Rechtsgebieten.
Wir fordern daher die Politik auf, jetzt für Deutschland ein zeitgemäßes Familienrecht mit der Doppelresidenz als Leitbild zu schaffen, welches nicht nur internationalen Standards entspricht. Es soll auch dem Wunsch des überwiegenden Teils der Eltern nachkommen, nach einer Trennung ihre Kinder weiterhin gemeinsam zu erziehen und auch und vor allem den Kindern den für ihre Entwicklung wichtigen Kontakt zu beiden Eltern dauerhaft und umfangreich sichern.
Zum Begriff des Leitbildes:
Ein Leitbild soll Orientierung geben. Die Wahl eines konkreten Betreuungsmodells ist vorrangig Aufgabe der Eltern. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, in jedem Einzelfall eine optimale Betreuungsregelung sicher zu stellen. Dies obliegt – gleichberechtigt – den sorgeberechtigten Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Der Staat hat nur das „Wächteramt“ inne (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), d.h. ein familiengerichtlicher Eingriff ist nur erforderlich, wenn eine Kindeswohlgefährdung im Raume steht.
Können sich die Eltern jedoch nicht einigen, so braucht es eine gesetzliche Entscheidungsgrundlage. Hierbei soll, wenn beide Eltern willens und in der Lage sind sich um ihre Kinder zu kümmern, das Leitbild der Doppelresidenz als widerlegbare Vermutung zugrunde gelegt werden von der nur abgewichen werden soll, wenn die Doppelresidenz dem Kindeswohl widersprechen würde.
Sachlich besteht hierzu keinerlei Anlass, weshalb Männer/Väter nicht grundsätzlich genauso gut zur Erziehung geeignet sein sollten wie Mütter. Vielmehr wird regelmäßig in Gerichtsverfahren/Sachverständigengutachten festgestellt, dass beide Elternteile gleichermaßen zu Erziehung fähig sind oder dass höchstens nur sehr geringe/vernachlässigbare Unterschiede bestehen.
Dies Betreuungsverhältnis stellt somit eine sachgrundlose, faktische Benachteiligung von Männern bzw. Vätern und - mangels anderer ersichtlicher Sachgründe - folglich aufgrund ihres (männlichen) Geschlechts dar.
Weitere faktische Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts ergeben sich in Folge dieser Grundstörung der Grundrechte nach Art. 3: Bspw. systematisch schlechtere Steuerklassen (1 statt 2), Vorenthaltung von Vergünstigungen beispielsweise im Rahmen von Landeskinderpässen etc.
Jedoch hat der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Art. 3 (2) Satz 2 GG.
Dies erfolgt jedoch bislang nicht in diesem Kontext. (Auch dies dürfte m. E. unstrittig sein und zeigt sich ja in der vehementen Verteidigung des derzeitigen 1-Elternbetreuungs- bzw. genauer Väter-Betreuungsentzugsmodells).
Daraus würde sich ergeben, dass der Staat schon seit Jahrzehnten seine Pflicht verletzt, Maßnahmen zum Abbau dieser Diskriminierung zu ergreifen.
Derartige Maßnahmen würden zunächst bedeuten, dass in allen Fällen ähnlicher Erziehungsfähigkeit systematisch Kinder den Vätern zur Betreuung solange zugeordnet werden müssten, bis sich ein ausgewogenes Verhältnis ergibt. Dies ist das Verfahren, das beispielsweise im Bereich der beruflichen Gleichstellung (bspw. Ausschreibung öffentlicher Stellen wie bspw. Professuren) gehandhabt wird.
Da bei solchen Maßnahmen dann jedoch wiederum die Rechte der Kinder auf beide Eltern eingeschränkt würden, ergibt sich, m. E. zwingend, als einziger Ausweg die Festschreibung des Vorrangs einer paritätischen Betreuung.
Denn es kann zumindest erwartet werden, dass bei einer solchen Festschreibung einer regelmäßigen Betreuung der Kinder durch Vater und Mutter innerhalb einer absehbaren Zeit (ca. 10, max. 18 Jahre) eine Herstellung eines Gleichgewichts erfolgen wird, da die derzeit einseitig betreut / vaterentzogenen Kinder mit Heranwachsen aus der Betreuungssituation herausfallen und gleichzeitig beidelternbetreute Kinder in kommenden Betreuungssituationen / Trennungsfamilien zum Regelfall würden.
Somit ergibt sich m. E. zwingend die Einführung des Regelfalls einer paritätischen Betreuung durch beide Eltern schon durch Art. 3 GG. Dem müssen (und können) sich alle anderen Gesetze unterer Ordnung (beispielsweise Meldegesetze, Steuergesetze etc.) unterordnen.
Ich bitte die Petitionsführer, diesen gesetzlichen Aspekt, der m. E. in den bisherigen Diskussionen bislang völlig außer Betracht gelassen worden ist, bei kommenden Veranstaltungen im Bundestag oder andernorts (ES STEHEN AUCH WAHLEN UND WAHLVERANSTALTUNGEN AN!) mitaufzunehmen.
Es wäre auch zu überlegen, ob nicht neben dieser Petition durch ein befugtes Organ bzw. durch einen betroffenen Klageberechtigten der Weg der Verfassungsklage gegangen werden könnte.