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Diskussion zur Petition 89647

Einkommensteuer

Pauschbeträge unabhängig von der Form der Behinderung (gemäß § 33b EStG) vom 02.01.2019

Diskussionszweig: §33b EStG ist diskriminierend im Sinne von Artikel 2 der UN-Behindertenrechtskonvention

Dr. Klaus Renziehausen | 18.06.2019 - 03:49

§33b EStG ist diskriminierend im Sinne von Artikel 2 der UN-Behindertenrechtskonvention

Anzahl der Antworten: 3

Der Artikel 2 der UN-Behindertenrechtskonvention besagt:

"Im Sinnes dieses Übereinkommens […] bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen;"

In diesem Sinne liegt beim §33b EStG eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 2 der UN-Behindertenrechtskonvention vor. Denn durch die derzeitige Regelung findet eine Unterscheidung aufgrund der Behinderung statt, die eine Grundfreiheit im wirtschaftlichen Bereich beeinträchtigt.

Je nach Behinderungsform ist es nämlich in der momentanen rechtlichen Situation bei einem GdB von 25-45 möglich, Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf unbürokratisch über einen Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen, oder nicht.

Menschen, die diesen Pauschbetrag nicht in Anspruch nehmen dürfen, weil bei ihnen keine Behinderung vorliegt, die die Beweglichkeit einschränkt, sind bei der Inanspruchnahme ihres Nachteilsausgleiches dadurch beeinträchtigt, dass Sie den umständlichen Weg über einen Einzelnachweis ihrer Aufwendungen gehen müssen, den Menschen mit Behinderungen, die die Beweglichkeit einschränken, hier eben nicht gehen müssen. Hier liegt somit eine Diskriminierung in Abhängigkeit von der Behinderungsform vor.

Hinweis: Dieser Punkt wurde zwar auch bereits schon innerhalb des unspezifischen Start-Diskussionszweiges mit der Überschrift des Petitionstitels erwähnt. Dieser Punkt ist jedoch so wichtig, dass er hier im Diskussionsforum seinen eigenen Diskussionszweig mit zugehöriger spezifischer Überschrift verdient.
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