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Diskussion zur Petition 89647

Einkommensteuer

Pauschbeträge unabhängig von der Form der Behinderung (gemäß § 33b EStG) vom 02.01.2019

Diskussionszweig: Juristische Auslegung der "dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" (wichtig u. A. bei Seh- und Hörbehinderungen)

Dr. Klaus Renziehausen | 25.06.2019 - 11:29 (Zuletzt geändert am 11.07.2019 - 16:45 von Dr. Klaus Renziehausen )

Juristische Auslegung der "dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" (wichtig u. A. bei Seh- und Hörbehinderungen)

Anzahl der Antworten: 11

Hinweis: In diesem Diskussionszweig wird erläutert, wieso eine Formulierung "Behinderung, die den Bewegungsapparat betrifft" in der Petitionsbegründung ungenau war. Diese ungenaue Formulierung in der Petitionsbegründung wurde inzwischen korrigiert.
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In der Begründung zu meiner Petition habe ich als Petent einmal eine Verneinung der Formulierung "Behinderung, die den Bewegungsapparat betrifft" verwendet, die von der exakten Formulierung im Gesetzestext des §33b, der "dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit", abweicht.   

Am 21. Juni 2019 hat mich der persönliche Referent des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Herrn Stefan Pöhler, in einer Email darüber aufgeklärt, dass die beiden Formulierungen "Behinderung, die den Bewegungsapparat betrifft" und die "dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" juristisch nicht exakt das gleiche bedeuten. 

Denn die Formulierung Behinderungen, die "Behinderung, die zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" führt, ist laut der Email des persönlichen Referenten so auszulegen: 


Beginn des Emails-Zitats:
„An dieser Stelle gestatte ich mir, Sie dahingehend zu korrigieren, dass die derzeitige Norm nicht nur Menschen mit Behinderungen des Bewegungsapparates umfasst. Die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im SGB IX beinhalteten vor dem Inkrafttreten der Versorgungsmedizinverordnung folgende Passage in Ziffer 28: 
"Der im § 33 b EStG (siehe Nummer 27) verwendete Begriff „dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit” ist nach der Rechtsprechung nicht eng auszulegen und bezieht sich auf die Einbuße der Fähigkeit, sich körperlich – insbesondere von Ort zu Ort – zu bewegen. Eine solche Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn diese auf einem Schaden des Stütz- und Bewegungsapparates beruht, der für sich allein noch keinen GdB/MdE-Grad von wenigstens 25 ausmacht, und ein GdB von 30 oder 40 erst durch das Zusammentreffen mit weiteren Behinderungen zustandekommt. Eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kann in besonderen Fällen auch bei inneren Krankheiten, die bei gewöhnlicher Belastung zu einer Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führen (beispielsweise bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB/MdE-Grad von 30), oder bei Schäden an den Sinnesorganen (beispielsweise bereits bei einer Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB von 30) vorliegen." Diese Regelung wird, auch wenn sie sich nicht in der Versorgungsmedizinverordnung wiederfindet, auch heute noch so von den zuständigen Behörden angewandt. 
Gleichwohl sind natürlich damit nicht alle Menschen mit Behinderung mit GdB 30 und 40 erfasst. Daher ist Ihr Vorstoß richtig und zu unterstützen.“
Ende des Email-Zitats

Neben Menschen mit Behinderungen, die den Bewegungsapparat betreffen, können also auch Menschen mit anderen Behinderungen wie Herz- und Lungenfunktionsstörungen und Seh- oder Hörbehinderungen bei einem GdB von 25-45 die Pauschbeträge erhalten.

Wie bereits aus den Erläuterungen des der persönlichen Referenten hervorgeht, ändert dies aber nichts an der von mir als Petent kritisierten Zweiklassenbehandlung im Steuerrecht – denn dafür ist es gar nicht erheblich, wie diese Einteilung der behinderten Menschen in zwei Klassen genau erfolgt, entscheidend ist, dass eine Zweiklassenbehandlung vorliegt.

Außerdem weise ich auf noch einen weiteren Sachverhalt hin: In der Gesellschaft werden Behinderungen oft in Form einer bestimmten Hierarchie wahrgenommen. Dazu zitiere ich als Beispiel für diese Hierarchie diese Webseite von der Bundeszentrale für politische Bildung:

http://www.bpb.de/apuz/32709/behinderung-und-menschenrechte-die-un-konvention-ueber-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen?p=all

zum Thema Verständnis von Behinderung in der UN-Behindertenrechtskonvention

Beginn des Zitats

Verständnis von Behinderung
Die Konvention nimmt sehr vielfältige Lebenssituationen in den Blick. Sie fokussiert die Lebenslagen der Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben (vgl. Art. 1 Unterabs. 2 UN-BRK). Dazu gehören nicht nur Menschen, die herkömmlich mit einer "Behinderung" assoziiert werden, wie etwa Menschen mit körperlichen Einschränkungen, blinde oder gehörlose Menschen, sondern auch Menschen mit einer sogenannten geistigen Behinderung, Menschen mit seelischen Schwierigkeiten oder psychischen Erkrankungen, Menschen mit Autismus oder auch pflegebedürftige alte Menschen. 

Ende des Zitats

Es fällt auf, dass hier bei den Menschen, die herkömmlich mit „Behinderungen“ assoziiert werden, die Menschen mit körperlichen Einschränkungen zuerst genannt werden, und erst dann folgen die blinden und gehörlosen Menschen. Menschen mit anderen Behinderungsformen werden hingegen herkömmlich nicht mit einer Behinderung assoziiert.

Diese Hierarchie spiegelt auch der Gesetzestext und die darauf angewendete rechtliche Auslegung des EStG §33b wider:

Aus dem Gesetzestext des EStG selbst folgt ganz unmittelbar, dass im GdB Bereich von 25-45 Menschen mit Einschränkungen des Bewegungsapparates die Pauschbeträge immer in Anspruch nehmen dürfen, und erst durch eine weite Auslegung des Gesetztestextes wird dieses Anspruchrecht u.a. auf Menschen mit Seh- oder Hörschäden dann ausgeweitet.

Für Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen, Menschen mit seelischen Schwierigkeiten oder psychischen Erkrankungen oder auch Menschen mit Autismus wird dieses Anspruchsrecht im GdB Bereich von 25-45 hingegen verweigert.

In diesem Sinne verfestigt der EStG §33b bestehende Klischees im Verständnis von Behinderung. Hierzu sei nun erwähnt, dass Art. 8, Satz 1b der UN-Behindertenrechtscharta lautet:

„Artikel 8 — Bewusstseinsbildung
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
b Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen;“

Neben dem von mir in einem anderen Diskussionszweig bereits erwähnten Punkt, dass der §33b EStG gem. Art. 2 der UN-Behindertenrechtscharta diskriminierend ist, ist dies ein weiteres Argument, warum der §33b EStG geändert werden muss.
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