Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass eine Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft an das Justizministerium, wie in § 146 und 147 GVG festgelegt, ersatzlos abgeschafft wird. Weiterhin möge der Deutsche Bundestag beschließen, dass der Justizapparat sich unabhängig selbst verwaltet, so wie es europäischer Standard ist, den Grundsätzen der Gewaltenteilung unseres Grundgesetzes entspricht und auch vom Europarat in einer einstimmigen Entschließung am 30. September 2009 gefordert wurde.
Begründung
Mit dieser Petition möchte ich mich der Forderung des EuGH, nach Abschaffung der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft an das Justizministerium in Deutschland, sowie den Forderungen des Europarats und des Vereins 'Neue Richtervereinigung' nach einer umfassenden Justizreform zur Unabhängigstellung des Justizapparats, anschließen.
Die Gerichte sind den Ministerien in Deutschland nachgeordnet, was so viel heißt, wie untergeordnet. Das Justizministerium entscheidet in einem fortlaufenden Monitoring über Karrieren von Richtern und Staatsanwälten. Daher ist die notwendige Unabhängigkeit der Justiz als 3. Gewalt, die nach modernen staatstheoretischen Prinzipien notwendige Kontrolle auch der Exekutive durch die Judikative, in Deutschland nicht vollumfänglich gewährleistet. Das Prinzip der Gewaltenteilung wurde in Deutschland nie konsequent umgesetzt.
Dies entspricht nicht modernen rechtsstaatlichen Prinzipien und nicht dem europäischen Standard, wie er in den meisten europäischen Ländern selbstverständlich ist. Es entspricht auch nicht dem staatstheoretischen Prinzip der Gewaltenteilung, wie sie unser Grundgesetz vorsieht.
Das Prinzip der Gewaltenteilung soll gegenseitige Kontrolle aller Organe, auch die der Exekutive, gewährleisten. Da der Justizapparat als Ganzes, sowie die Staatsanwaltschaft im Besonderen, dem Justizministerium unterstellt sind, ist diese Kontrolle und die in einem modernen Rechts-Staat notwendige Begrenzung der Macht der Exekutive, in Deutschland nicht wirklich gesichert. Damit erfüllt Deutschland, anders als die meisten europäischen Länder, nicht die Grundvoraussetzung für solide Rechtsstaatlichkeit.
Auf Grund der gegenwärtigen Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft, dürfen deutsche Staatsanwälte, anders als ihre europäischen Kollegen, keinen Europäischen Haftbefehl ausstellen. Dies bedarf der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft - und diese ist in Deutschland nicht gegeben.
So urteilte jüngst der EuGH, dass 'eine Weisungsgebundenheit, wie in § 146 und 147 GVG festgelegt, nicht zu der Formulierung „ausstellende Justizbehörde“ im Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl, passt. Er hat weiter formuliert, dass Bedeutung und Tragweite dieses Begriffes in der EU einheitlich verstanden werden müssen.
Die Strukturen des deutschen Justizapparats und ihre Nachordnung unter die Exekutive, gehen noch auf das Deutsche Kaiserreich zurück und bedürfen dringend einer umfassenden Reform. In fast allen europäischen Ländern ist die vollumfängliche Unabhängigkeit des Justizapparats gegenüber der Exekutive gegeben. Nur so ist die im Grundgesetz verankerte Begrenzung der Macht, auch die der Exekutive, wie es uns allen einst in der Schule gelehrt wurde, tatsächlich hinreichend gewährleistet
"Die Exekutive hält die Gerichte und Staatsanwaltschaften bislang in vielfältiger Abhängigkeit. Über Einstellungen und Beförderungen von Richtern und Staatsanwälten entscheidet in vielen Bundesländern der Justizminister allein. Personal- und Sachmittel weist der Finanzminister zu oder streicht sie wieder nach Haushaltslage.
Der im Grundgesetz verbriefte Anspruch des Bürgers auf Justizgewährung, auf Zugang zur Justiz, ein faires Verfahren, eine zügige Entscheidung und die Möglichkeit eines Rechtsmittels bleibt dabei mitunter auf der Strecke. Politische Einflüsse, Partei- und Kabinettsdisziplin hindern die Justizminister, die nötige Abhilfe zu schaffen. Eine offene Diskussion über die gesellschaftliche Stabilisierungsfunktion einer bedarfsgerecht ausgestatteten Justiz findet nicht statt.
Der Deutsche Richterbund (DRB) fordert deshalb eine selbstverwaltete Justiz, wie sie in fast allen Staaten Europas üblich ist. Die Dritte Gewalt muss sich wie Legislative und Exekutive in ihren Organisationsbereichen selbst verwalten können. Das beinhaltet, dass sie das Recht erhält, ihren Haushalt unmittelbar beim Parlament einzuwerben. Im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen muss die Justiz ihre Personalentscheidungen selbst treffen können. Eine Rechenschaftspflicht darf nur gegenüber dem Parlament bestehen."
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