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Diskussion zur Petition 100913

Waffenrecht

Ablehnung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 02.11.2019

Diskussionszweig: Kalte Enteignung durch neuen Vorschlag 19/15875

EinBürgerdiesesLandes2019 | 12.12.2019 - 13:49 (Zuletzt geändert am 12.12.2019 - 14:34 von EinBürgerdiesesLandes2019 )

Kalte Enteignung durch neuen Vorschlag 19/15875

Anzahl der Antworten: 4

Ich lese spontan in der Drucksache 19/15875 eine bemerkenswerte „Neuigkeit“:

Ad § 14 WBK Gelb

S. 10 Absatz d) Ziffer d)

Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach den Wörtern
„Erwerb von“
die Wörter
„insgesamt bis zu zehn“
eingefügt und werden die Wörter
„von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader
-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen“
durch die Wörter
„Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader
-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen“
ersetzt.

Also in Kürze:
Maximal 10 Einträge auf die WBK Gelb

Wer in der Vergangenheit je Disziplin zwei Waffen, eine für Training und eine für den Wettkampf, oder variierende Kaliber hatte und mehr als fünf Disziplinen wie

KK-Gewehr
KK-Gewehr Dreikampf
GK-Matchgewehr
Ordonnanzgewehr
Zielfernrohrgewehr
Unterhebelrepetiergewehr A/B
Unterhebelrepetiergewehr C
Feuerstutzen
Zimmerstutzen
Wehrmannsgewehr
etc.

trainiert hat, kann, wenn das durchkommt, Teile seiner Sportwaffen verschrotten.

Das wäre kalte Enteignung der sportlich aktivsten Vertreter des Schießsports, wenn für bestehende Kontingente kein Bestandsschutz vereinbart wird. Aber auch dann würde es künftig gerade die aktivsten Sportler treffen.
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