Text der Petition
Mit der Petition wird eine Betäubungspflicht von lebenden Hummern vor ihrer Tötung gefordert. Die Bundeslandwirtschaftsministerin hat hierzu die entsprechende Gesetzesänderung vorzunehmen.
Begründung
Leider ist es in Deutschland immer noch erlaubt, lebende Hummer zu importieren, zu verkaufen und (nur) in kochendem Wasser zu töten (§ 12 Abs. 11 TierSchlV).
Diese Form der Tötung ist in anderen Staaten wie z. B. Neuseeland und Schweiz aus Tierschutzgründen verboten und steht aufgrund von Belegen zur Schmerz- und Leidensfähigkeit von Hummern in zunehmender Kritik. Von der EFSA (European Food Safety Authority) werden Krebstiere in Kategorie 1 eingestuft: „können eindeutig Schmerz und Stress empfinden und verdienen Schutz“.
Gemäß § 1 Satz 2 TierSchG (Tierschutzgesetz) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wirtschaftlichkeit in der Tierhaltung allein ist aus sich heraus kein „vernünftiger Grund“ im Sinne des TierSchG.
Der Wunsch von Verbrauchern, einen erst kurz zuvor selbst ausgesuchten und getöteten Hummer zu verzehren, stellt keinen „vernünftigen Grund“ dar, denn es besteht die Möglichkeit, bereits kurz nach dem Fang getötete und in diesem Zustand nach Deutschland gebrachte Hummer zu kaufen und zu verzehren.
Argumente von "Feinschmeckern", die das Tier vor dem Verzehr noch lebend sehen wollen, können von vornherein keinen „vernünftigen Grund“ im Sinne des Tierschutzgesetzes darstellen.
Die Erlaubnisnorm in § 12 TierSchlV, dass Krebstiere auch elektrisch betäubt und getötet werden „dürfen“, reicht nicht aus, da mangels fachlicher Kenntnisse und technischer Vorrichtungen diese Alternative in der Praxis so gut wie gar nicht umgesetzt wird.
Die Tierschutz-Schlachtverordnung ist hier mit dem höherrangigen Tierschutzrecht nicht vereinbar: Die betäubungslose Tötung von Hummern in kochendem Wasser verstößt gegen das geltende Tierschutzgesetz.
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft ist aufgefordert, die Betäubungspflicht für alle Krebstiere in die Tierschutz-Schlachtverordnung aufzunehmen und endlich gesetzlich zu regeln.
"Aber erst in jüngerer Zeit ist erwiesen, dass es sich um Tiere handelt, die lernfähig sind und sowohl Stress, Angst als auch Schmerz empfinden können (Barr et al. 2007) Krebstiere sind leidensfähig im Sinne des Tierschutzgesetzes und ihr Leid muss so gering wie nur möglich gehalten werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat 2017 erstmalig die Leidensfähigkeit von Hummern und anderen Krebstieren anerkannt.
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Erst neuere Studien beschäftigen sich auch mit der Schmerzwahrnehmung bei Krebstieren (Magee & Elwood 2013).
Krebstiere besitzen auf den Antennen spezialisierte Sinneszellen, die bei Gewebeschädigung als Schmerzreiz ansprechen. Werden diese Nozizeptoren mechanisch oder chemisch gereizt, führt dies zu einer Vermeidungs- und Fluchtreaktion. Solche Reaktionen wurden früher als Reflex betrachtet und es wurde angenommen, dass sie nur dazu dienen, der schädigenden Situation auszuweichen. 2007 konnten von Barr et al. (2007) im Experiment nachweisen, dass es sich nicht etwa ‚nur‘ um einen Reflex handelt, der unabhängig von der Lokalisation des Schmerzreizes einsetzt, sondern dass Krebstiere den Schmerz auch als solchen empfinden.
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Sollen Hummer lebend weitergegeben werden, hält man sie nach dem Fang bis zum Weiterverkauf an den Händler oder Endverbraucher oft mit zugebundenen Scheren in großen Stückzahlen in Meerwassertanks. Nicht selten werden Tiere in solcher Haltung bis zu 6 Monaten ohne Nahrung gehalten (Klinkhardt 2013).
Die Praktiken bei der Hälterung lassen sich mit der Lebensweise des Hummers als solitäres, nachtaktives und auf Rückzug bedachtes Tier jedoch kaum mit dem Tierschutz überein bringen
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Eine große Einschränkung erfährt der Hummer alleine schon durch das Zusammenbinden seiner Scheren.
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Der Weitertransport aus den Ursprungsländern nach beispielsweise Deutschland erfolgt außerhalb des Wassers [...] Neben dem langsamen Erstickungstod beginnt für die außerhalb des Wassers gehälterten Hummer auch ein Prozess der Selbstvergiftung, da sie in ihrem Körper als Stoffwechselprodukt das toxische Ammoniak, ein starkes Zellgift, anreichern müssen.
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So ist beispielsweise eine weitere Aufbewahrung an der Luft, auf Eis oder im Kühlschrank verboten (TierSchlV vom 20.12.2012). Der Endverbraucher aber kann nicht immer hinsichtlich des Umgangs mit dem gekauften Hummer kontrolliert werden. Daher muss gefordert werden, keine lebenden Hummer in Deutschland zu verkaufen. Da andererseits die Hummer auch auf den langen Transportwegen nach Deutschland Leid und Stress ausgesetzt sind, muss auch die Forderung nach einem Einfuhrverbot lebender Hummer nach Deutschland berechtigt sein.
Hummer könnten bereits am Fangort oder wenigstens zeitnah zum Fang mittels Elekroschock betäubt (in: Crustastun, Mood, A. fishcount.org.uk), getötet und tiefgefroren werden. In den Handel kämen dann nur noch [Anm.: tote] gefrorene Hummer. Wer auf Hummer auf dem Teller nicht verzichten will, hat hier eine Alternative zum lebend gehandelten und ohne Betäubung getöteten Tier.
Angesichts des Leids der Hummer und der anderen Krebstiere ab Fang bis zu ihrem Tod, sollte sich der Verbraucher aber doch fragen, ob er nicht auch vollständig darauf verzichten könne."