Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, in § 182 Absatz 3 StGB das Wort „einundzwanzig“ durch das Wort „neunzehn“ und das Wort „sechzehn“ durch das Wort „siebzehn“ zu ersetzen. Ferner möge der Deutsche Bundestag den Absatz 5 entfernen und damit die Voraussetzung eines Strafantrags durch das vermeintliche Opfer zur Verfolgung der Straftat aufheben.
Begründung
In § 182 Absatz 3 StGB steht geschrieben:
"Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie […] und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Nach momentaner Gesetzeslage ist es für eine fünfundzwanzigjährige Person (oder älter) möglich, den Beischlaf bzw. auch sonstige im Gesetz definierte sexuelle Handlungen mit einer unter sechzehnjährigen Person zu vollziehen.
In diesem Falle ist für die Legalität lediglich das Nicht-Ausnutzen einer mangelnden Fähigkeit der minderjährigen Person, sich sexuell selbst zu bestimmen, vorausgesetzt.
Da sich allerdings die Strafbarkeit des zuvor genannten Ausnutzens lediglich auf Personen unter sechzehn Jahren bezieht, wird daher ausgegangen, dass Personen ab sechzehn Jahren per se über entsprechende Reife verfügen.
Entsprechende Ansicht kann ich aus eigenen Erfahrungen und nach Austausch mit anderen nicht teilen.
Es ist leider nicht abzustreiten, dass es vereinzelte bis hin zu mehreren Fällen gibt, in dem bereits volljährige Personen gezielt den Kontakt zu minderjährigen Personen suchen und dabei mit dem Ziel der sexuellen Handlung, bewusst eben entsprechende nicht vorhandene Möglichkeit sich selbst sexuell zu bestimmen, ausnutzen.
Zwar ist es ebenfalls nicht abzustreiten, dass einige über fünfzehnjährige bereits über die Möglichkeit sich selbst zu bestimmen verfügen, allerdings kann davon nicht im allgemeinen ausgegangen werden.
Nach Absatz 5 des selbigen Paragraphen ist eine Ermittlung und ggf. Anklage durch die Staatsanwaltschaft erst möglich, sofern das vermeintliche Opfer diese dazu ermächtigt oder ein öffentliches Interesse für geboten gehalten ist.
Ein Antrag des Opfers an die Ermittlungsbehörden setzt voraus, dass dieses über die Möglichkeit, sich selbst sexuell zu bestimmen, bereits verfügt. Sofern dieses allerdings über eben diese Möglichkeit verfügt, ist der Straftatbestand nicht erfüllt. Die Abhandlung einer solchen strafbaren Handlung wäre daher beinahe unmöglich.
Die Vermutung, dass bei der fehlenden Voraussetzung eines Antrags die doch vorhandene Möglichkeit sich selbst zu bestimmen, nicht beachtet würde, ist unbegründet, da dies in den daraufhin aufgenommenen Ermittlungen festgestellt werden könne.
Ich stehe für Ihre Rückfragen gerne zur Verfügung und hoffe, dass Sie dieser Petition zustimmen.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person (ohne "unter achtzehn Jahren") dadurch missbraucht, dass er mit oder ohne Entgelt unter Ausnutzung einer Zwangslage oder dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(ohne "(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.")
(ohne "(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.")
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des "dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt" (statt "Absatzes 3") wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In allen (statt "den") Fällen dieses Paragrafen (statt "der Absätze 1 bis 3") kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.