Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Diskussion zur Petition 139168

Zuzahlungen

Übernahme von Fahrtkosten zu Behandlungen durch die Krankenkasse für zuzahlungsbefreite Patienten vom 19.09.2022

Diskussionszweig: Bestehende Rechtslage

OneTimeStatement-- | 10.11.2022 - 20:24 (Zuletzt geändert am 10.11.2022 - 20:41 von OneTimeStatement-- )

Bestehende Rechtslage

Anzahl der Antworten: 8

"Neben Kosten für Fahrten zur stationären Behandlung können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernommen werden. Das betrifft zum Beispiel die Fahrten zur Strahlentherapie, zur Chemotherapie und zur ambulanten Dialysebehandlung. Die Ausnahmefälle hat der G-BA in der Krankentransport-Richtlinie festgelegt.

Schwerbehinderten werden die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) haben oder die Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 3, 4 oder 5 vorliegt. Bei Personen mit Pflegegrad 3 muss zusätzlich die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung durch sowohl somatische als auch kognitive Ursachen ärztlich festgestellt und bescheinigt werden. Für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten sowie seit dem 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind, bedarf es keiner gesonderten Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist die zwingende medizinische Notwendigkeit der Fahrt."

Versicherte, die keinen Schwerbehindertenausweis haben oder keinen Einstufungsbescheid der Pflegeversicherung mindestens mit dem Pflegegrad 3 vorlegen können, müssen sich auf jeden Fall Fahrten zur ambulanten Behandlung von der Krankenkasse vorher genehmigen lassen. Für diese Fahrten gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen: zehn Prozent des Fahrpreises, aber höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden."

Zusammenfassung: Für die vom Petenten angesprochene Gruppe der Gehbehinderten gibt es bereits die Kostenübernahme. Für andere auch, allerdings u.U. mit einer Zuzahlung von maximal 10 Euro.

Man begehrt demnach die Übernahme für einen Personenkreis, der nicht schwerbehindert bzw. gehbehindert ist, der wenig bis gar nicht eigenes Geld in die Gesundheitsversorgung einzahlt, der bereits befreit ist und keine Kosten für Medikamente hat, vorher evtl. einen Bruchteil zuzahlen musste.
3 Personen finden diesen Beitrag hilfreich