Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, für die Weiterbewilligung von Kinderzuschlag die Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung zugrunde zu legen.
Begründung
Problem:
Für die Bearbeitung von KiZ werden aktuell nach § 6a Abs. 8 BKGG die Einkommensnachweise der letzten 6 Monate „nach Ablauf des Bewilligungszeitraums“ gefordert. Dadurch ist eine nahtlose Weiterbewilligung nicht möglich.
Beispiel:
Bewilligung von KiZ: 1.1.23 – 30.6.23
Erneute Antragstellung:
5.6.23 (Verdienstabrechnung Juni 2023 erhält Antragsteller Mitte Juli 2023)
> Weiterbewilligung frühestens zum 1.7.2023 möglich, wenn Verdienstabrechnung Juni 2023 übersandt wurde. Kann die Juliabrechnung jedoch erst im Juli übermittelt werden, ist die Bewilligung nicht mehr rechtzeitig möglich, was eine Unterbrechung der KiZ-Zahlung zur Folge hat, obwohl die tatsächlichen Voraussetzungen für alle Beteiligten gegeben und offensichtlich sind.
Dies führt zu Mehraufwand und Verdruss auf beiden Seiten.
Lösung:
Ohne das Gesetz ändern zu müssen, könnte folgender Zusatz die nahtlose Weiterbewilligung ermöglichen:
„Im Fall der Weiterbewilligung ist das durchschnittliche Einkommen der letzten sechs Monate vor Antragstellung zu berücksichtigen.
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
§ 6a Kinderzuschlag
(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
Da sie jedoch nach 6 Monaten erneut Anträge auf Kinderzuschlag stellen müssen und dieser kaum nahtlos bewilligt werden kann, stünden sie sich besser, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen, die bei rechtzeitiger Antragstellung auf Weiterbewilligung lückenlos gewährt werden.
Es wäre gut, hier eine Veränderung herbeizuführen, um den finanziell Schwächsten keine unnötigen Hürden aufzuerlegen.