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Diskussion zur Petition 165416

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Aufnahme der Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 der Straßenverkehrsordnung als neue Tatbestände vom 30.03.2024

Diskussionszweig: Ne, dafür nicht!

Lupinal | 23.04.2024 - 13:37

Ne, dafür nicht!

Anzahl der Antworten: 8

"regelmäßig vorsätzlich begangen"
Oder halt auch nicht, z.B. weil man dem Verkehrsfluß folgt, oder Schilder zugewachsen sind, oder Schilder verwirrend positioniert wurden oder die ausgeschilderte Regelung jeder Vernunft widerspricht, usw.
Ordnungswidrigkeit ist schon okay: das Bußgeld ermahnt zur Aufmerksamkeit, aber in der Regel sieht niemand es als Grund an, dagegen Widerspruch einzulegen oder gar vor Gericht zu ziehen, daß hält auch den Aufwand für Ämter, Behörden und Gericht im Rahmen.
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