Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, § 11 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zu reformieren, um eine Ausnahmeregelung zu schaffen, die es Eltern ermöglicht, ihre Kinder unter 16 Jahren in Begleitung in FSK 16-Filme sowie ihre Jugendlichen unter 18 Jahren in Begleitung in FSK 18-Filme zu führen. Eltern sollten das Recht haben, selbst zu entscheiden, ob ein Film für ihre Kinder geeignet ist, da sie die Erziehung und die individuelle Reife ihrer Kinder am besten beurteilen können.
Begründung
Das Jugendschutzgesetz in Deutschland soll Kinder und Jugendliche vor Inhalten schützen, die für ihre Entwicklung schädlich sein könnten. Dieses Anliegen ist grundsätzlich unterstützenswert, doch die derzeitige Regelung des § 11 JuSchG greift unserer Meinung nach unangemessen tief in die elterliche Erziehungshoheit ein.
Es ist unbestritten, dass Eltern ihre Kinder am besten kennen und in der Lage sind, deren individuelle Reife und emotionalen Entwicklungsstand zu beurteilen. Es sollte daher den Eltern überlassen sein, zu entscheiden, ob ein bestimmter Film für ihr Kind geeignet ist, insbesondere wenn sie das Kind während des gesamten Filmverlaufs begleiten und unterstützen können.
Ein starres Alterslimit, wie es derzeit für FSK 16-Filme gilt, führt dazu, dass viele Eltern und ihre Kinder in ihrer Freizeitgestaltung eingeschränkt werden, obwohl keine tatsächliche Gefahr für das Kind besteht. In der Praxis können dadurch viele Filme, die zwar für eine allgemeine 16-jährige Zielgruppe freigegeben sind, aber keine gravierenden jugendschutzrelevanten Inhalte aufweisen, nicht gemeinsam in der Familie erlebt werden. Diese Regelung verhindert gemeinsame Kinoerlebnisse und untergräbt die Erziehungsautonomie der Eltern.
Konkrete Beispiele zeigen, dass Filme von vielen Eltern als geeignet für ihre 15-jährigen Kinder angesehen werden, doch aufgrund der strikten Gesetzeslage wird ihnen der gemeinsame Kinobesuch verwehrt. Dies führt zu Frustration und dem Gefühl, dass der Staat Eltern nicht zutraut, verantwortungsbewusst zu entscheiden.
Eine Reform des § 11 JuSchG, die Eltern erlaubt, mit ihren Kindern auch Filme mit einer FSK 16-Freigabe im Kino anzusehen, wäre ein wichtiger Schritt, um die Rechte und Pflichten der Eltern im Rahmen der Erziehung zu stärken. Eltern sollten die Möglichkeit haben, in Einzelfällen abzuwägen, ob sie ihrem Kind den Zugang zu bestimmten Filmen erlauben möchten, ohne dass der Gesetzgeber eine pauschale Barriere errichtet.
Dies würde auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden, indem es den Jugendschutz mit den berechtigten Interessen und dem Erziehungsrecht der Eltern in Einklang bringt. Ein solches Gesetz würde dem Staat zudem ermöglichen, sich stärker auf wirklich schutzbedürftige Gruppen zu konzentrieren und Eltern in ihrer Rolle als primäre Erzieher ernst zu nehmen.
Warum muss denn unbedingt ein Film gesehen werden, der mit einer Altersbeschränkung belastet ist?
Mit dieser Petition wird die Leistung der „Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH“ in Frage gestellt. Bei der dortigen Bewertung fließen geschützte Werte und im Besonderen die verfassungsmäßige Ordnung genau so mit ein wie Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie und der Medienwirkungsforschung oder welche die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung(!!) zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen.
Insofern ist erst einmal eine Altersbeschränkung als positiv zu sehen. Was treibt Eltern an, genau diesen Film mit dem Jugendlichen -im Kino- sehen zu müssen?
Wenn Eltern tatsächlich (und grundsätzlich) die Erziehung und die individuelle Reife ihrer Kinder am besten beurteilen können, warum gibt es dann Jugendgangs, kriminelle Jugendliche und generell: Jugendgerichte? Ich glaube nicht, dass alle Eltern grundsätzlich in der Lage sind ihr Kind dementsprechend „einschätzen“ zu können, da die vollmundig erklärte „elterliche Erziehungshoheit“ zumindest in diesen Bereichen völlig versagt hat oder erst gar nicht wahrgenommen wurde.
Grundsätzlich ist es eben nicht „unbestritten, dass Eltern ihre Kinder am besten kennen und in der Lage sind, deren individuelle Reife und emotionalen Entwicklungsstand zu beurteilen.“ Die bestehende Rechtslage soll also nicht als Bevormundungsinstrument für Eltern gesehen werden, sondern als Hilfestellung.
Otext: „Es sollte daher den Eltern überlassen sein, zu entscheiden, ob ein bestimmter Film für ihr Kind geeignet ist, insbesondere wenn sie das Kind während des gesamten Filmverlaufs begleiten und unterstützen können.“
AW: Wie sollte ich mir das in der „erzieherischen Praxis“ denn vorstellen? Referiert ein Elternteil dann über die in Frage kommenden Szenen im Kino; werden Handlungen erklärt um mit dem Jugendlichen daraufhin im Kino und laufendem Film eine Diskussion zu beginnen?
Otext: „In der Praxis können dadurch viele Filme, die zwar für eine allgemeine 16-jährige Zielgruppe freigegeben sind, aber keine gravierenden jugendschutzrelevanten Inhalte aufweisen, nicht gemeinsam in der Familie erlebt werden.“
AW: Wenn keine „gravierenden jugendschutzrelevante Inhalte“ vorliegen, gäbe es zwangsläufig auch keine Altersbeschränkung.
Otext: „Ein solches Gesetz würde dem Staat zudem ermöglichen, sich stärker auf wirklich schutzbedürftige Gruppen zu konzentrieren und Eltern in ihrer Rolle als primäre Erzieher ernst zu nehmen.“
AW:
Erstens legt das Alterslimit nicht „der Staat“ fest, sondern eine dazu autorisierte Gesellschaft.
Zweitens ist es fraglich ob „der Staat“ sich tatsächlich auf „schutzbedürftige Gruppen“ konzentrieren kann. Dann ist es fraglich, wenn Eltern keine Probleme damit haben ihren Nachwuchs Zugang zu Hardcore-Pornos, den Zugang zu schönen Spielen mit dem Hintergrund „Kopfabschlagen gibt 1.000 Punkte, Arm abschlagen nur 200“ oder den Zugang zu abartige Spiele wie „Wir bauen ein KZ“ ermöglichen.
Drittens, wer behauptet denn, dass der Staat Eltern in ihrer Rolle als primäre Erzieher nicht ernst nimmt?
Ich sehe die geltende Rechtslage als Ersatzmaßnahme für nicht greifende oder nicht wirksame Erziehung an, -also eine Maßnahme zum Schutz aller(!) Jugendlichen.