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Diskussion zur Petition 171373

Jugendschutz

Reformierung von § 11 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 09.08.2024

Diskussionszweig: Mit genau dieser Begründung könnte das gesamte JuSchG ausgehebelt werden.

Heinz 548 | 04.09.2024 - 01:41

Mit genau dieser Begründung könnte das gesamte JuSchG ausgehebelt werden.

Anzahl der Antworten: 8

Wie wäre es denn zu bewerten wenn gefordert würde: „Eltern sollten das Recht haben, selbst zu entscheiden, ob Alkohol für ihre Kinder geeignet ist.
Warum muss denn unbedingt ein Film gesehen werden, der mit einer Altersbeschränkung belastet ist?

Mit dieser Petition wird die Leistung der „Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH“ in Frage gestellt. Bei der dortigen Bewertung fließen geschützte Werte und im Besonderen die verfassungsmäßige Ordnung genau so mit ein wie Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie und der Medienwirkungsforschung oder welche die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung(!!) zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen.

Insofern ist erst einmal eine Altersbeschränkung als positiv zu sehen. Was treibt Eltern an, genau diesen Film mit dem Jugendlichen -im Kino- sehen zu müssen?

Wenn Eltern tatsächlich (und grundsätzlich) die Erziehung und die individuelle Reife ihrer Kinder am besten beurteilen können, warum gibt es dann Jugendgangs, kriminelle Jugendliche und generell: Jugendgerichte? Ich glaube nicht, dass alle Eltern grundsätzlich in der Lage sind ihr Kind dementsprechend „einschätzen“ zu können, da die vollmundig erklärte „elterliche Erziehungshoheit“ zumindest in diesen Bereichen völlig versagt hat oder erst gar nicht wahrgenommen wurde.

Grundsätzlich ist es eben nicht „unbestritten, dass Eltern ihre Kinder am besten kennen und in der Lage sind, deren individuelle Reife und emotionalen Entwicklungsstand zu beurteilen.“ Die bestehende Rechtslage soll also nicht als Bevormundungsinstrument für Eltern gesehen werden, sondern als Hilfestellung.


Otext: „Es sollte daher den Eltern überlassen sein, zu entscheiden, ob ein bestimmter Film für ihr Kind geeignet ist, insbesondere wenn sie das Kind während des gesamten Filmverlaufs begleiten und unterstützen können.“

AW: Wie sollte ich mir das in der „erzieherischen Praxis“ denn vorstellen? Referiert ein Elternteil dann über die in Frage kommenden Szenen im Kino; werden Handlungen erklärt um mit dem Jugendlichen daraufhin im Kino und laufendem Film eine Diskussion zu beginnen?


Otext: „In der Praxis können dadurch viele Filme, die zwar für eine allgemeine 16-jährige Zielgruppe freigegeben sind, aber keine gravierenden jugendschutzrelevanten Inhalte aufweisen, nicht gemeinsam in der Familie erlebt werden.“

AW: Wenn keine „gravierenden jugendschutzrelevante Inhalte“ vorliegen, gäbe es zwangsläufig auch keine Altersbeschränkung.


Otext: „Ein solches Gesetz würde dem Staat zudem ermöglichen, sich stärker auf wirklich schutzbedürftige Gruppen zu konzentrieren und Eltern in ihrer Rolle als primäre Erzieher ernst zu nehmen.“

AW:
Erstens legt das Alterslimit nicht „der Staat“ fest, sondern eine dazu autorisierte Gesellschaft.

Zweitens ist es fraglich ob „der Staat“ sich tatsächlich auf „schutzbedürftige Gruppen“ konzentrieren kann. Dann ist es fraglich, wenn Eltern keine Probleme damit haben ihren Nachwuchs Zugang zu Hardcore-Pornos, den Zugang zu schönen Spielen mit dem Hintergrund „Kopfabschlagen gibt 1.000 Punkte, Arm abschlagen nur 200“ oder den Zugang zu abartige Spiele wie „Wir bauen ein KZ“ ermöglichen.

Drittens, wer behauptet denn, dass der Staat Eltern in ihrer Rolle als primäre Erzieher nicht ernst nimmt?

Ich sehe die geltende Rechtslage als Ersatzmaßnahme für nicht greifende oder nicht wirksame Erziehung an, -also eine Maßnahme zum Schutz aller(!) Jugendlichen.
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