Text der Petition
Mit der Petition wird eine Beschleunigung der Gerichtsverfahren in den Fällen gefordert, in denen Pflichtteilsansprüche gegen alte, kranke und unter Betreuung stehende Personen geltend gemacht werden.
Begründung
So wie es bis jetzt geregelt ist, können Gerichtsentscheidungen bei einer Stufenklage bewusst um Jahre hinausgezögert werden. Dies ist gegeben, wenn eine alte Person sehr krank ist, unter Betreuung steht und dann noch im Pflegeheim untergebracht ist. Für den Kläger bedeutet das den kompletten Verlust seiner Forderungen incl. seiner getätigten Kosten. Es ist höchst wahrscheinlich, dass der/die Beklagte, eine kranke und sehr alte betreute Person, das komplette Verfahren nicht überlebt. Dann ist die Betreuerin oder der Betreuer nicht mehr zuständig. Das ganze Verfahren beginnt dann von neuem, ggf. gegen die Erben. Sollte das Vermögen, das teilweise dem Kläger zusteht, durch die teure Pflegeeinrichtung, Beerdigungskosten aufgebraucht sein, werden die Erben die Erbschaft ausschlagen. Der Kläger verliert somit seine Forderung und bleibt auf seine bezahlten Anwalts- und Gerichtskosten sitzen. Ein weiteres Problem ist, dass einige alte Zeugen bereits verstorben sind.
Eine Stufenklage besteht aus mehreren Stufen. Die erste Stufe der Klage beginnt ab einem Streitwert von 5000 € vor dem Landgericht, indem ein Nachlassverzeichnis vorzulegen ist. Bis dies entschieden wird, vergehen ca. 6 Monate. Danach wird die Betreuerin/Betreuer Einspruch beim Oberlandesgericht einlegen, mit der Begründung, dass es nicht möglich ist ein Nachlassverzeichnis vorzulegen und es vergehen weitere 6 Monate. Dann wird ein Notar beauftragt, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Das dauert ca. 3 bis 4 Monate. Danach kann ggf. Einspruch beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt werden und es kommen weitere 6 Monate hinzu. Bis dahin sind 22 Monate vergangen. In der zweiten Stufe wird auf Versicherung an Eides Statt des vorgelegten Nachlassverzeichnisses geklagt. Dabei kann sich die Betreuerin/Betreuer 2 Wochen Zeit lassen. In der dritten Stufe wird auf Zahlung geklagt, wobei man sich 1 Monat Zeit lassen kann. Wenn alle Verzögerungen zusammengezählt werden und der Urlaub noch dazukommt, kommt man auf mindestens 26 Monate (über 2 Jahre) ohne den Versuch einer außergerichtlichen Einigung. Der BGH nennt einen Zeitraum von 4 bis 5 Monate für angemessen.
Ggf. muss er die Erbschafft asschlagen. Tut er dies nicht, wird er - von Ausnahmen abgesehen - endgütlig Erbe.
Vorschlag: Der Erbe muss nach Ablauf dieser zwei Monate ein - vorläufiges - Nachlassverzeichnis erstellen und dem Pflichtteilsberechtigten aushändigen, ferner den Pflichttiel auszahlen. Tut er diese nicht, erfolgt im gerichtlichen Eilverfahren ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss in Wohn- und Geschäftsräumen des Erben. Ferner wird das Wohnsitz-Finanzamt des Erblassers kontaktiert. Ggf. werden noch Sachverständigee hinzugezogen, welche den Wert des Nachlasses ermitteln, sowie Bank, Grudbuchämter, ggf. der Notar, das Nachlassgericht sowie Gesellschaften, an denen der Erblasser beteiigt war. Alle müssen unverzüglich Auskunft erteilen.
Innerhalb von vier Woche erstellt das Gericht auf Basis der Unterlagen ein vorläufiges Nachlassverzeichnis. Auf dieser Basis wird der Pflichtteilsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Erstellung befriedigt, ggf. durch Eilverkäufe aus der Erbmasse. Die gerichtlichen Kosten trägt der Erbe. Diese gelten nciht als Nachlassverbindlichkeit, mindern also nicht den Pflichtteilsanspruch. Ferner wir der Fall der Staatsanwalt weitergeleitet.
Einzelheiten sind im Pflichttteilsbefriedigungsbeschleungigungsgesetz zu regeln. Frist bis Inkrafttreten: vier Wochen.
Sie sehen also: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.