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Diskussion zur Petition 185042

Rückzahlung von BAföG-Darlehen

Keine Rückzahlungspflicht für erhaltene Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vom 11.08.2025

Diskussionszweig: Mal ein paar Fakten

-- | 20.08.2025 - 08:35 (Zuletzt geändert am 20.08.2025 - 08:37 von -- )

Mal ein paar Fakten

Anzahl der Antworten: 1

Die Rückzahlungsverpflichtung für das BAföG gestaltet sich wie folgt:

Rückzahlbar ist in der Regel nur die Hälfte der erhaltenen Förderung; maximal jedoch 10.010€, auch wenn insgesamt mehr an BAföG bezogen wurde.

Die Rückzahlung beginnt in der Regel 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (meistens Regelstudienzeit des zuletzt geförderten Studiengangs).

Rückgezahlt wird in 130€-Monatsraten, die vierteljährlich (also immer 390€) fällig sind.

Die Rückzahlung muss spätestens nach 20 Jahren abgeschlossen sein. Nach Ablauf dieser Zeit wird eine eventuell noch bestehende Restschuld erlassen – Voraussetzung dafür ist die kooperative Mitwirkung im Rückzahlungsprozess.

Das BAföG-Darlehen ist zinsfrei, sofern es planmäßig bzw. entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zurückgezahlt wird.

Ist das Einkommen des/der Rückzahlenden niedrig (Freibetrag ab Wintersemester 2024/25: 1.690€/Monat zzgl. weiterer Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder/Ehepartner), kann eine Freistellung beantragt werden. In dieser Zeit ruht die Rückzahlungsverpflichtung und es entstehen keine Zinsen.

Wer frühzeitig größere Summen oder die gesamte Restschuld auf einen Schlag begleicht, kann von Nachlässen profitieren. Es gibt offizielle Nachlasstabellen, Maximalrabatte bei vorzeitiger Gesamtzahlung sind möglich.

Fazit: Alles sehr machbar. Wenn das den Anreiz, eine Ausbildung oder ein Studium aufzunehmen, senkt, dann ist man im Gedanken wohl eh eher Transfergeldempfänger und sollte es gleich sein lassen.
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