Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen ehemaligen Ghettoarbeitern, deren Anträge nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vor dem 30. Juni 2003 gestellt wurden und erst aufgrund einer Überprüfung nach 2009 bewilligt wurden, durch eine Änderung des ZRBG eine rückwirkende Auszahlung der Rente ab dem 1. Juli 1997 zu ermöglichen.
Begründung
Im Jahr 2002 wurde das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) erlassen. Dieses Gesetz sollte allen Personen, die in einem nationalsozialistischen Ghetto gearbeitet hatten, eine Anerkennung ihrer Beitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung ermöglichen. Denn obgleich Sozialversicherungsbeiträge für diese „Ghettoarbeiter“ abgeführt werden mussten, lagen vor Erlass des ZRBG die allgemeinen rentenrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug nicht vor. Da die Regelaltersgrenze von den meisten Betroffenen zu diesem Zeitpunkt bereits lange Zeit überschritten war, entschloss man sich zu einer Rückwirkung bis zum 30. Juni 1997, als dem Tag an dem erstmals höchstrichterlich Ghettobeitragszeiten zugesprochen wurden.
Bis zur Kehrtwende in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Jahr 2009 blieben Anträge nach dem ZRBG nahezu ausnahmslos ohne Erfolg. Hinter der Ablehnungsquote von 97% stand für viele Überlebende ein seelischer Kraftakt, darin bestehend ein oft Jahre dauerndes, psychisch zumutendes Verfahren zunächst vergebens durch- und auszuhalten. Eine Überprüfung aller von dieser Rechtsprechung betroffenen Anträge schürte die Hoffnung unter den Ghettoüberlebenden, ihr beschwerlicher Weg würde sich nun doch noch lohnen und die geleisteten Arbeiten und Beiträge nun rechtlich, wie auch sozial anerkannt werden.
Die aufgrund der Überprüfung ergehenden Bewilligungsbescheide hinterließen einen bitteren Nachgeschmack: Die Rückwirkung wurde unter Anwendung des § 44 IV S. 1 SGB X auf vier Jahre begrenzt und nicht, wie ursprünglich vom Gesetzgeber gewollt, ab 1997 gewährt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte diese Praxis mit dem kaum zu übersehenden Wink an den Gesetzgeber, es fehle an einer zu § 44 IV S.1 SGB X spezielleren Regelung.
Die Oppositionsparteien im Deutschen Bundestag haben in diesem Missstand einen klaren Auftrag zum Handeln erkannt. Mit den Anträgen 17/07985 und 17/10094 glaubten sie, für die vermeintlich allseits als unvermeidbar und notwendig anerkannte Änderung des ZRBG den erforderlichen Anstoß zu liefern. Im Plenum des Bundestages verweigerten indes die Koalitionsfraktionen wider Erwarten ihre Zustimmung.
Diese Entscheidung hat weltweit zu Enttäuschung und Protest bei Betroffenen und Opferverbänden geführt. Die Antragsteller sind inzwischen hoch betagt; mit jedem verstrichenen Tag sterben weitere potentiell Berichtigte, ohne das Ihnen die notwendige und zustehende Nachzahlung zu Teil werden konnte. Wir bitten Sie daher dringend, mit Ihrer Unterstützung unserer Petition einen Beitrag dafür zu leisten, dass das der Deutsche Bundestag zügig erneut mit der Frage befasst wird.