Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Paragrafen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 31 bis § 32 SGB II) und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe, §39a SGB XII) ersatzlos zu streichen, die die Möglichkeit von Sanktionen bzw. Leistungseinschränkungen beinhalten.
Begründung
Die Sanktionen (§ 31 und § 32 Zweites Buch Sozialgesetzbuch) und die Leistungseinschränkungen (§ 39 a Zwölftes Sozialgesetzbuch) verletzen das Recht auf die Absicherung des zwingend gesetzlich festgelegten soziokulturellen Existenzminimums. Wem ganz oder teilweise die Grundsicherungsleistung gestrichen wird, dessen Existenz und gesellschaftliche Teilhabe ist bedroht.
Neulich bin ich auf folgenden Text gestoßen:
Die Sanktion bei Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung (§31 Abs. 1 Satz 1 lit. A) SGB I a. F. ist seit zwei Jahren nicht mehr geltendes Recht und und kann dementsprechend keinen Verstoß gegen die grundgesetzliche geschützte Vertragsfreiheit bedingen.
Nach weiteren Nachforschungen fand ich folgendes:
Sanktionen nach §31 SGB II sind verfassungswidrig. BVerfG vom 9.2.2010
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 1/09 -
- 1 BvL 3/09 -
- 1 BvL 4/09 -
Anfechtbar wird eine Engliederungsvereinbarung, wenn man bspw. androht, dass es sonst zu Sanktionen kommt (§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung)
Sanktionen dürfen nicht verhängt werden, wenn die Eingleiderungsvereinbarung per Verwaltungsgericht erlassen wurde (Hessisches Landessozialgericht Az: L 7 AS 288/06 ER vom 09.02.2007)