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Petition 46602

Straßenverkehrs-Ordnung

Ergänzung der Ausnahmen zum Sonntagsfahrverbot für Oldtimer vom 28.10.2013

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…
Den §30 STVO Sonntagsfahrverbot wie folgt zu ergänzen:
Abs. (3) .... Das Verbot gilt nicht für:

1b. Fahrzeuge nach §23 STVZO(Oldtimer) und ihre Anhänger, soweit keine gewerblichen Güter befördert werden, das Fahrzeug nicht durch einen Berufskraftfahrer in einem Arbeitsverhältnis geführt wird und die Fahrt allein Sport- oder Freizeitzwecken oder dem Besuch von Oldtimerveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder sonstigen Brauchtumsveranstaltungen dient.

Begründung

Zur Pflege des Kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes befinden sich auch Lastkraftwagen im Besitz von Vereinen oder Privatleuten. Oft handelt es sich um ehemalige Behördenfahrzeuge mit besonderen Aufbauten, die für keinen gewerblichen Zweck geeignet sind.

Auch wenn das Fahrzeug allein (zulässige Gesamtmasse unter 7,5t) nicht unter das Sonntagsfahrverbot oder die Ferienreiseverordnung fällt ist spätestens die Mitnahme auch eines kleinen Anhängers nicht möglich. Das Zugfahrzeug und der Anhänger bilden jedoch zumeist im Kraftfahrzeughistorischen Sinn eine optische Einheit. Weder Zugfahrzeug noch Anhänger werden mit gewerblichen Gütern beladen. Bzw. von Berufskraftfahrern im Rahmen ihres Arbeitsverhältnis geführt.

Die Änderung der StVO soll ausschließlich private –nicht gewerbliche- Fahrten zu Sport- und Freizeitzwecken, Fahrten zu Oldtimerveranstaltungen (Messen, Märkten, Ausstellungen, Volksfesten, Sport- und Kulturveranstaltungen) erlauben.
Diese Erlaubnis läuft auch dem Schutzzweck des §30 StVO nicht zu wider.

Die in Deutschland zugelassene Anzahl von LKW, die einem Oldtimer nach § 23 STVZO entsprechen sind im Vergleich zu den sonst auf den Straßen vorhandenen gewerblichen LKW äußerst gering. Eine Mehrbelastung der Umwelt ist daher nicht messbar.
Eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes des § 30 StVO ist auch unter Beachtung der Zweckrichtung des Arbeitszeitgesetzes (§9 ArbZG), sowie Art. 139 der Weimarer Reichverfassung i.v.m Art 140 GG nicht zu erwarten –weil das führen dieser Fahrzeuge nicht durch Arbeitnehmer erlaubt.

Die derzeitige Rechtslage erfordert die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach §46 (1) Nr. 7 STVO, die wird auch befristet erteilt und kostet den privaten Antragsteller bis zu 240,- EUR pro Jahr. Das ist unverhältnismäßig.

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