Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen…
Art.9 III Grundgesetz ((GG)Koalitionsfreiheit)) wird um eine Klarstellung ergänzt, dass das Recht auf Arbeitskampf ,Streik und Tarifverhandlungen, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Beamte greift. Ggfs. wird auch eine Änderung des Art. 33 V GG vorgenommen.
Begründung
Das Streikverbot sowie das Verbot von Tarifverhandlungen für Beamte ist im Grundgesetz nicht explizit verankert, sondern durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 33 V GG, welcher klar stellt, dass "Das Recht des öffentlichen Dienstes [...] unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" zu regeln ist, für Recht erkannt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leitet jedoch aus Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ab, dass das Streikrecht und das Recht auf "Kollektivverhandlungen" auch für Beamte gilt. So können bestimmte Beamtengruppen vom Streikrecht zwar ausgenommen werden, jedoch nicht Beamte im Allgemeinen. Da die Bundesrepublik Deutschland die EMRK unterzeichnet und ratifiziert hat, ist sie völkerrechtlich an die EMRK und Urteile des EGMR gebunden.
Mitlerweile erkennen schon die ersten Verwaltungsgerichte (Düsseldorf und Kassel) an, dass Sanktionen ggü. eines Beamten auf Grund einer Streikteilnahme nicht möglich sind bzw. ein Streikrecht für Beamte im nicht hoheitlich tätigen Bereich bestehen kann.
Um die vorliegende Rechtsunsicherheit zu beseitigen, ist eine Neuregelung notwendig.