Text der Petition
Der Petent fordert die Errichtung eines maschinenschriftlichen Testamtens zu ermöglichen, wenn das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt wird.
Begründung
Entwurf:
§ 2231 Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1. zur Niederschrift eines Notars,
2. durch eine vom Erblasser nach § 2246 beim Nachlassgericht hinterlegte Erklärung,
3. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
§ 2246 Testamentserrichtung durch Hinterlegung
(1) Der Erblasser kann ein Testament errichten, indem er beim Nachlassgericht einen Text mit der Erklärung hinterlegt, dass dieser Text seinen letzten Willen enthält. Der Erblasser kann den Text offen oder verschlossen hinterlegen. Der Text muss nicht von ihm geschrieben sein. Der Erblasser kann das Testament nur höchstpersönlich hinterlegen.
(2) Das Testament wird mit der Entgegennahme durch das Nachlassgericht wirksam.
(3) Das Nachlassgericht fertigt eine Niederschrift über die Hinterlegung des Testaments. Diese ist mit dem Testament zu verwahren.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann kein Testament nach diesen Vorschriften errichten.
§ 2266a Gemeinschaftliches Testament durch Hinterlegung
Ein gemeinschaftliches Testament kann errichtet werden, indem die Ehegatten das Testament nach § 2246 BGB gemeinsam hinterlegen.
Begründung:
1. Geplante Neuregelung
Der Entwurf schließt eine Lücke beim eigenhändigen Testament, die durch den technischen Fortschritt entstanden ist. Heute sind Computer und Drucker flächendeckend verfügbar. Handschriftliche Texte werden seltener. Vielfach verkümmert die Handschrift, weil Texte nur noch am Computer verfasst werden.
Bisher muss ein Erblasser sein Testament eigenhändig schreiben und unterschreiben (§ 2247 Absatz 1 BGB). Dies stellt für viele Erblasser einen enormen Aufwand an Kraft und Zeit dar. Es besteht die Gefahr, dass Erblasser wegen dieses Aufwandes davor zurückschrecken, ein Testament zu verfassen und von ihrer Testierfreiheit Gebrauch zu machen. Weiterhin besteht die Gefahr, dass Erblasser darauf verzichten, ihren letzten Willen im Detail zu regeln, weil dies zu viel Schreibaufwand wäre.
Der Entwurf ermöglicht es dem Erblasser, ein Testament in Textform zu errichten. Die fehlende handschriftliche Form wird dadurch kompensiert, dass die Identität des Erblassers bei der Hinterlegung vom Rechtspfleger geprüft wird. Damit ist die Testamentserrichtung durch Hinterlegung sogar sicherer als die Errichtung eines handschriftlichen Testaments. Im Streitfall entfallen lästige und teure schriftvergleichende Sachverständigengutachten.
Die weitere Begründung kann hier nicht eingestellt werden, da der Platz begrenzt ist. Sie betrifft die Punkte
2. Verhältnis zum notariellen Testament
3. Testamentsberatung durch Fachanwälte für Erbrecht
4. Vergleich zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen und
5. Auswirkungen des Entwurfs
Wenn möglich werden diese Punkte im Forum oder anderswie zugänglich gemacht.