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Petition 57290

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge

Beitragserhebung aus betrieblichen Direktversicherungen vom 03.02.2015

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge bei der Beitragserhebung aus betrieblichen Direktversicherungen beschließen:
1. Der monatliche Zahlbetrag wird halbiert (=Zweihundertvierzigstel der Leistung)
2. Der Zeitraum der Zahlung wird verdoppelt (=zweihundervierzig Monate)

Begründung

Gegenwärtiger Sachstand:
§ 229 SGB V legt die einmalige Kapitalleistung aus einer Direktversicherung auf 120 Monate um und berechnet aus der so ermittelten, fiktiven Monatsrente die Höhe der Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung, die dann 10 Jahre lang zu zahlen sind. Die derzeitige, durchschnittliche Rentenbezugsdauer beträgt jedoch mindestens 20 Jahre (240 Monate).

Die Folgen der gegenwärtigen Regelung:
Es wird als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 I GG angesehen, wenn einerseits die Beitragshöhe zur Kranken- und Pflegeversicherung während der durchschnittlichen, derzeitigen Rentenbezugsdauer von 20 Jahren für Rechtens angesehen wird, sich andererseits aber aus der auf nur zehn Jahre begrenzten Bezugsdauer der fiktiven Rente eine unangemessen hohe, ungerechtfertigte Beitragshöhe ergibt.
Für viele Betroffene stellt es ohnehin schon eine erhebliche Belastung dar, wenn das mit ihrer Direktversicherung erwirtschaftete Kapital - wie durch eine Mehrwertsteuer - um ca. 19% verringert wird, ohne dass diesen Beiträgen entsprechende Gegenleistungen der Kassen gegenüberstehen.

Die Folgen der gewollten Änderung:
Mit der vorgeschlagenen Angleichung der Berechnungsbasis auf 20 Jahre (240 Monate) ergibt sich bei verdoppelter Beitragspflicht-Zeit eine Halbierung der monatlichen Belastung Betroffener, und zwar ohne Einbuße für die Sozialkassen. Diese haben lt. Ärztezeitung heute erhebliche Finanzreserven angesammelt und investieren schon Teile davon in spekulative Finanzprodukte. Die vorgeschlagene Änderung sollte einer regelmäßigen Nachprüfung der Finanzlage der Sozialkassen unterliegen, um ggf. neuen Tatsachen Rechnung tragen zu können.

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