Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 62070

Seeschifffahrt

Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) vom 09.11.2015

Text der Petition

Der Bundestag möge beschließen, entgegen der Vorschrift des § 21 Satz 2 SeeArbG die SchBesV in der Fassung vom 01.08.13 dahingehend zu ändern, dass die vorhergehende Fassung vom 26. August 1998, die zuletzt durch Artikel 524 der Verordnung vom 31.10.06 geändert worden ist, wieder in Kraft gesetzt wird. Danach wären für Schiffe > 8000 BRZ fünf EU-Bürger wieder zwingend vorgeschrieben. (Kapitän, 2 Schiffsoffiziere, 1 SM und 1 weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied)

Begründung

In der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) hat sich bei der Neufassung durch das Verkehrsministerium nach eigener Aussage ein redaktioneller Fehler eingeschlichen. Mit der Folge, dass „ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied, das Unionsbürger sein muss“, praktisch entfallen ist. Seit diesem Zeitpunkt werden vom Wortlaut her statt der ursprünglich vorgeschriebenen fünf, nur noch vier Unionsbürger gesetzlich vorgeschrieben..
Der Bundesminister für Verkehr hat seinen selbst eingestandenen Fehler bisher nicht korrigiert.
Die Befassung durch den Bundestag ist deshalb erforderlich, weil die Verordnung ohne parlamentarische Kontrolle verändert werden kann. Es ist zu befürchten, dass ansonsten ohne die Einflussnahme des Parlaments die Forderung des Reederverbandes (VDR) um eine Reduzierung der Vorschrift für die Besetzung dieser Schiffe nur noch mit zwei Unionsbürgern vom Bundesverkehrsministerium umgesetzt wird.
Die nochmalige Reduzierung gegenüber dem Stand von 1995, als das Bundesverfassungsgericht in der Begründung des Urteils zum sogenannten Zweitregistergesetz vom 10.Januar 1995 die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz auch mit Hinweis auf die Regeln der Schiffsbesetzungsverordnung festgestellt hat, ist nicht hinzunehmen.
In der Urteilsbegründung stellte das Bundesverfassungsgericht sinngemäß fest, dass die Besorgnisse der Gewerkschaften unbegründet sind, weil a) durch eine Schiffsbesetzungsverordnung faktisch für sieben deutsche Besatzungsmitglieder die Arbeitsplätze festgeschrieben sind und damit maritime Kompetenz und seemännische Beschäftigung gesichert sei,
b) durch die ausdrückliche Benennung des Schiffsmechanikers in der SchBesV die von der ÖTV befürchtete Ausblutung der Ausbildung von Seeleuten gesichert sei,
c) bei der vorhandenen Anzahl von Schiffen und der Vorschriften des Schiffsbesetzungsverordnung ein Nachteil zu Lasten der Sozialkassen nicht zu befürchten ist und
d) das angesichts der Flottengröße und Beschäftigtenzahlen nicht zu befürchten sei, dass die Flotte handlungsunfähig werden könnte. Weil auch ein Krisenfall nicht anstand, wurde keine Gefahr in Hinsicht auf Artikel 27 GG gesehen.
Den Inhalten der Schiffsbesetzungsverordnung kommt deshalb eine zentrale Bedeutung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und des Bestandes einer deutschen Flotte mit deutschen Beschäftigten zu. Alle damaligen Annahmen des Bundesverfassungsgerichtes haben sich als nicht haltbar erwiesen. Es ist nicht auszuschließen, dass eine heutige Sicht auf die Verfassungsmäßigkeit anders ausfallen würde. Die heutige „ fehlerhafte“ SchBesV mit der Vorschrift von nur noch vier EU-Bürgern (einschließlich des Schiffsmechanikers) könnte demnach als verfassungswidrig betrachtet, die Anzahl der gegenwärtig beschäftigten Seeleute als unzureichend, die Flottengröße als nicht akzeptabel angesichts der weltweiten Krisen und die Ausblutung der Sozialkassen als nicht hinnehmbar angesehen werden.

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben