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Petition 62565

Naturschutz und Ökologie

Einsatz von sog. Regiosaatgut bei der "Wieder-Begrünung" bundeseigener Flächen, etc. vom 09.12.2015

Text der Petition

Titel: Wildsaatgut und Biodiversitätsstrategien

Petitum: Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

"Die Bundesregierung möge in ihrer administrativen Zuständigkeit umgehend

1. bei der (Wieder)-) Begrünung von (v.a. bundeseigenen) Flächen sog. Regiosaatgut oder idealerweise Saatgutübertragung aus standortnahen artenreichen Wiesen einsetzen lassen,

2. nachvollziehbar wirksame Rahmenbedingungen zur unmittelbaren Umsetzung der Soll-Bestimmung des § 40 (4) Satz 3 Nr.4 BNatSchG schaffen."

Begründung

zu 1

Zahlreiche Untersuchungen zur Biodiversität (u. a. Artenschutz-Report 2015 des BfN) belegen, dass in Deutschland immer noch ein massiver Rückgang der Artenvielfalt erfolgt. Seither sind pro Jahr ca. 17.500 t gebietsfremder Grassamen und 3.500 t Samen von gebietsfremden Leguminosen bzw. Kräutern nach Deutschland importiert worden (vgl. "Bereitstellung von gebietsheimischem Wildkräutersaatgut im Konflikt zwischen Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes" - BT-Drs. 15/5087 v. 14. März 2005).

Durch den Verzicht auf (aus rechtlichen Gründen zwingend genetisch homogenes) Zuchtsorten-Saatgut und stattdessen die Verwendung von gebietsheimischen Arten bietet sich eine große Chance für die Verbesserung der Naturschutzsituation im Sinne der einschlägigen Biodiversitätsstrategien des Bundes.

Vor allem im Bereich des Straßenbaues bieten sich Möglichkeiten, entsprechende Beiträge zur Biodiversität zu leisten. Hinzu kommen Herausforderungen, diesem Ziel auch im ingenieurbiologischen Bereich (Böschungsstabilisierung etc.) gerecht zu werden.

Die beschriebenen Maßnahmen fangen zumindest einen Teil des Artendefizits auf, das verbreitet auf Flächen, die nicht im besagten Einflussbereich der Bundesregierung stehen, festzustellen ist. Diese Flächen kommen daher auch kaum als Spenderflächen für heimische Saaten in Frage.

zu 2

Eine Soll-Vorschrift ist rechtlich im Grunde eine nur durch zwingend entgegenstehende Umstände zu durchbrechende Muss-Vorschrift.

Aufgrund § 40 (1) BNatSchG sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken.

Aufgrund dto. (3) sind seitens des Bundes (....) unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, um neu auftretende Tiere und Pflanzen invasiver Arten zu beseitigen oder deren Ausbreitung zu verhindern.

Im Sinne des Petitums läge z. B. der Aufbau eines Katasters mit potentiellen Spenderflächen, interne Fortbildungsmaßnahmen etc.

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