Text der Petition
Die Petentin fordert, dass Behörden und Amtsgerichte vor und bei der Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens der betroffenen Person ein offizielles Informationsblatt aushändigen, wodurch eingehender auf die entstehenden Rechtsfolgen für die Betroffenen hingewiesen wird.
Begründung
Darin wird aufgeführt, welche möglichen Rechte die betroffene Person verliert und welche konkreten Folgen dadurch entstehen (eingeschränkte Geschäftsfähigkeit, Aufenthaltsrecht und Verfügung über das Vermögen werden vom gesetzlichen Betreuer bestimmt, die Post bekommt der Betreuer....)
Beim Ratenkaufvertrag gibt es Formvorschriften, damit sich die betroffenen Personen nicht zu sehr verschulden.
Bei der Einleitung von gerichtlichen Betreuungsverfahren gibt es keine Formvorschriften und damit auch keine Informationspflichten.
In den Medien wird häufig über ehrenamtliche Betreuer berichtet. Bei vorhandenem Vermögen muss aber der gesetzliche Betreuer mit eigenen Mitteln bezahlt werden. Oft werden dazu Rechtsanwälte eingesetzt. geschickt, Meist keine Verfügung mehr über das Bankkonto, usw...
Rechtsanwälte, Behörden informieren teilweise einseitig über die Folgen einer gesetzlichen Betreuung und erreichen damit das Einverständnis der betroffenen Person, dass für sie ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet wird.
Typisches Beispiel: Die Geschäftsfähigkeit bleibt erhalten. Verschwiegen wird, dass die volle Geschäftsfähigkeit in eine beschränkte Geschäftsfähigkeit umgewandelt wird.
Die Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens ist formlos. Somit kann jeder mit wenigen und falschen Angaben eine Bürgerin oder einen Bürger in ein gerichtliches Betreuungsverfahren mit dem Zwang zu einem psychiatrischen Gutachten bringen.
Der Begriff der „Betreuung“ ist irreführend und vermittelt einen zu positiven Eindruck im Verhältnis zu den möglichen Rechtsfolgen. In Österreich wird der Begriff „Sachwalterschaft“ verwendet. Außerdem handelt es sich in den meisten Fällen immer noch um eine faktische Entmündigung, für die kein besonderer Grund vorliegen muss. Die dann zu erstellenden psychiatrischen Gutachten sind umstritten und werden meist ohne genaue Kenntnis der betroffenen Person erstellt.