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Petition 64793

Strafprozessordnung

Antrag auf Wiederaufnahme auch von Amts wegen durch das zuständige Gericht vom 26.03.2016

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Änderung der Strafprozessordnung gefordert, damit der Antrag auf Wiederaufnahme auch von Amts wegen (durch das Gericht) erfolgen kann.

Begründung

§ 366 StPO verstößt gegen den verfassungsmäßig garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz
gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und ist folglich grob verfassungswidrig.

-Zitat Art. 3 Abs. 1-
"Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."

Die Nichtzulassung von Gegengutachten steht auch im Widerspruch
zum verfassungsmäßig garantierten Recht auf richterliches Gehör.

Im Wiederaufnahmeverfahren in einem Strafverfahren muß der
Verurteilte grundsätzlich einen Verteidiger beauftragen
oder einen Antrag auf einen Pflichtverteidiger stellen

Dies ist mit hohen Kosten für den Angeklagten verbunden.
Überdies besteht vor dem Amtsgericht kein Anwaltszwang.

-Zitat § 366 StPO Inhalt und Form des Antrags-
(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens
sowie die Beweismittel angegeben werden.

(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag
nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.

§366 StPO steht auch im Widerspruch zu §371 StPO

-Zitat § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung-
"(2)Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft,
den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen."

Der Angeklagte und der Anwalt sind häufig fachlich nicht in der Lage, Fehler in den Sachverständigengutachten,
die zur Verurteilung geführt haben, zu finden und Gegengutachten zu erstellen.

Als Gutachter kommen in aller Regel Mediziner, Architekten und Ingenieure usw. in Frage.

Gegengutachten sind aber -wie im aktuellen Fall A.D.-
häufig zwingende Voraussetzung für den Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß § 359 StPO.

Im Übrigen ist das Gericht verpflichtet, unnötige Haftstrafen
und diesbezügliche Schadenersatzforderungen
des unschuldig Verurteilten zu vermeiden.

10 Jahre Haft verursachen einen volkswirtschaftlichen Schaden
in Höhe von fast 500.000 Euro. Die Verurteilten sind nach
der Haft häufig gesundheitlich und finanziell ruiniert
und berufsunfähig, selbst im Falle eines
nachträglichen Freispruches.

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