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Petition 67303

Straßenpersonenverkehr

Genereller Beförderungsanspruch für Menschen mit Behinderung und deren Hilfsmitteln (E-Scooter) vom 22.08.2016

Text der Petition

Mit der Petition wird ein genereller Beförderungsanspruch für Menschen mit Behinderung und deren Hilfsmitteln gefordert.

Begründung

Problem und Ziel
Das Recht auf persönliche Mobilität ist in Art. 20 UN-BRK verankert.
Der Ausschluss von Fahrgästen mit Elektromobilen in Bussen & Bahnen führt dazu, dass die Mobilität & Teilhabe von Menschen mit Behinderung stark eingeschränkt wird. Immer häufiger werden auch Elektrorollstühle (E-Rollis) von der Beförderung durch die Verkehrsbetriebe ausgeschlossen. Es liegt Rechtsunsicherheit wegen einer fehlenden bundeseinheitlichen Regelung über den Umgang bei der Mitnahme von Elektromobilen vor.
Ein Abwarten einer Umsetzung der Barrierefreiheit in Bussen & Bahnen bis zum Jahr 2022 ist für Menschen mit Behinderung nicht hinnehmbar. Insbesondere, weil es nicht um die Barrierefreiheit per se, sondern um die Beförderungspflicht von Elektromobilen/E-Rollis geht.
Hierzu hat das LG Kiel kürzlich entschieden, dass Menschen mit Behinderungen einen Beförderungsanspruch haben & der Gesetzgeber hier Regelungen schaffen muss, damit dieser Beförderungsanspruch auch sicher für die anderen Fahrgäste umgesetzt werden kann.
Es besteht akuter Handlungsbedarf, damit Menschen mit Behinderungen nicht von der Mobilität & Teilhabe abgeschnitten werden.
Derzeit muss gegenüber jedem einzelnen Verkehrsbetrieb, der die Mitnahme von Elektromobilen ausgeschlossen hat, das Recht auf Mitnahme außergerichtlich bzw. gerichtlich durchgesetzt werden. Aufgrund der gegensätzlichen Interessenlagen, einerseits der Diskriminierungsschutz, andererseits die Sicherheits- sowie Haftungsfragen, wird es jedoch immer zu Einzelfallentscheidungen kommen.
Ziel ist es, Rechtssicherheit herzustellen. Haftungsfragen und Versicherungsschutz müssen klar abgegrenzt & die Voraussetzungen hierfür aufgestellt werden.
Lösungen:
1. Erlass einer Rechtsverordnung nach §57 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Auf Bundesebene ist der Erlass einer Rechtsverordnung für die Beförderung von Fahrgästen mit Elektromobilen aufzustellen, die transparent & nachvollziehbar zu gestalten ist.
Die Umsetzung der Verordnung soll unter Aufsicht gem. §54 PBefG gestellt werden, um die Umsetzung zu prüfen & zu überwachen.
Eine Bußgeldvorschrift soll die Umsetzung sicherstellen.
2. Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Der §30d StVZO ist wie folgt zu ändern:
§ 30d Kraftomnibusse
(4) Kraftomnibusse mit Stehplätzen, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen und mehr als 22 Fahrgastplätze haben, müssen zusätzlich den Vorschriften über technische Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und eine Beförderung sicherstellen. Dies umfasst auch die Beförderung von notwendigen Hilfsmitteln, wie Elektromobile und Rollstühle. Dies gilt für andere Kraftomnibusse, die mit technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet sind, entsprechend.
Zu den o.g. Änderungen bedarf es u.U. bei weiteren Regelungen Ergänzungen.

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