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Petition 68061

Umsatzsteuer

Erhöhung der Grenze für Kleinstrechnungen in der UStDV vom 17.10.2016

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Grenze für Kleinstrechnungen in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zu erhöhen.

Begründung

In § 33 (Rechnungen über Kleinbeträge) der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) ist definiert:
Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. das Ausstellungsdatum,
3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder
sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.

Für eine Rechnung bis 150 Euro sind also wesentlich weniger Angaben nötig, wie für eine reguläre Rechnung. So fordert § 31 der UStDV für höhere Rechnungsbeträge zusätzlich den Namen und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers.

Wenn Sie im Supermarkt oder Baumarkt einkaufen, im Restaurant Gäste bewirten oder ein größeres Auto volltanken, kann die 150 Euro Grenze leicht überschritten werden.

Dann müssen wir beim jeweiligen Unternehmen nach einer ordentlichen Rechnung mit unserer Anschrift bitten. Das ist an der Kasse bei der üblichen Hektik beim Einkauf recht umständlich jedesmal die Anschrift zu diktieren, damit ein Mitarbeiter sie einträgt. Viele Baumärkte legen dann lieber ein Extra Blatt bei, wo wir selber die Anschrift eintragen und das ist sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Die Grenze von 150 Euro ist nicht mehr zeitgemäß und sollte erhöht werden.
Durch eine höhere Grenze, wie zum Beispiel 500 Euro, wäre der Aufwand für das Einsammeln der Rechnungen geringer, da deutlich mehr Rechnungen unter die Grenze fallen.
Dies würde auch für uns einen Abbau der dafür nötigen Bürokratie bedeuten.

In Österreich liegt die Grenze seit 2014 bei 400 Euro.

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