Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 69040

Artenschutz

Keine Änderung von § 44 Absatz 5 Satz 1 und 2 BNatSchG vom 20.12.2016

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass im Rahmen der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) die Änderung des § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 nicht erfolgt.

Begründung

Zu Satz 1:
Es widerspricht dem Sinn jeglicher ernsthafter Eingriffs- oder Verträglichkeitsprüfung, die Inanspruchnahme der Befreiung von artenschutzrechtlichen Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten auch dann zuzulassen, wenn eine Eingriffsprüfung nicht „in jeder Hinsicht fehlerfrei“ ist. Das ist dasselbe, wie die Zulassung eines Luftfahrzeuges, auch wenn die behördliche Prüfung auf Lufttüchtigkeit nicht „in jeder Hinsicht fehlerfrei“ war. Das wäre illegal. Es soll genügen, dass in einem behördlichen Verfahren „angemessene“ Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung naturschutzrechtlicher Konflikte festgelegt wurden. Wo verläuft die Grenze zwischen „fehlerhaft“ und „nicht völlig fehlerfrei“? Was bedeutet die Floskel „angemessen“ in der Praxis? Hier wird aus meiner Sicht der Auslegungswillkür Tür und Tor geöffnet.

Zu Satz 2, Nr. 1:
Hier folgt der Referentenentwurf einer langjährigen Forderung des Bundesverbands Windenergie (seit 2008), dass aus dem Begriff „Artenschutz“ niemals ein Schutz des einzelnen Individuums abgeleitet werden dürfe. Warum der Argumentation eines Lobbyverbandes der Windindustrie zu 100 % gefolgt wird, erschließt sich nur schwer. Als Grund wird ein „öffentliches Interesse an der weiteren nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und an der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch auf 40-45 % im Jahr 2025 und 55-60 % im Jahr 2035“ angeführt.

Die Entwicklung der Energieversorgung ist alles andere als nachhaltig. Hierzu sei die Lektüre des Jahresgutachtens 2016 des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung empfohlen (Punkt 882).

Die reale Tötung soll nur dann eine Tötung sein, wenn durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für Individuen der betroffenen Art signifikant erhöht wird. Das ist eine Argumentation, die den Schutz des Individuums aushebelt. Auch die Begriffe „signifikant“ und „deutlich“ öffnen der Auslegungswillkür zugunsten der Vorhabensträger Tür und Tor.

Zu Satz 2, Nr. 2:
Dagegen ist einzuwenden, dass ähnliche Maßnahmen in der Praxis bereits durchgeführt wurden und werden (Beispiel RP Gießen, Maßnahmen zur Erzielung der „Unwirtlichkeit“ von Winterquartieren der Haselmaus). Hier ging es leider nicht um den „Schutz der Tiere zur Erhaltung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten“. Konsequenterweise wurde in diesem Fall Anzeige erstattet. Auch hier drängt sich der Eindruck auf, dass zur Begünstigung der Windkraftprojektierer bereits geübte aber rechtlich grenzwertige Vorgehensweisen nachträglich durch die Novelle des BNatSchG legalisiert werden sollen.

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben