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Petition 69382

Artenschutz

Aufnahme des Bibers in den Anhang V der FFH-Richtlinie vom 10.01.2017

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, bei der Europäischen Kommission den Antrag zu stellen, dass der Biber in den Anhang V der FFH-Richtlinie aufgenommen wird.

Begründung

Derzeit stehen alle Bibervorkommen in Deutschland aufgrund der Listung des Europäischen Bibers (Castor fiber) in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie unter dem Schutz des Artikels 12 der FFH-Richtlinie. Eingriffe in ausgewiesene NATURA 2000-Schutzgebiete, in denen u. a. der Biber zum Schutzziel zählt, und in den Biberbestand insgesamt sind damit grundsätzlich verboten. Zwar bieten das europäische und nationale Naturschutzrecht gemäß Artikel 16 der FFH-Richtlinie i.V.m. § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes den Ländern die Möglichkeit, im Zuge von Rechtsverordnungen Ausnahmen vom strengen Schutzregime zuzulassen und Eingriffe in die Populationen geschützter Arten zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden bzw. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit zu ermöglichen. Für NATURA 2000-Gebiete ist das Verfahren zur Regelung von Eingriffen jedoch sehr aufwendig, weil neben einer artenschutzrechtlichen auch eine flächenschutzrechtliche Befreiung für jeden Einzelfall notwendig ist. Des Weiteren liegen gemäß Beschluss der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13.02.2013 (Az. Au 2 S 13.143) erhebliche wirtschaftliche Schäden erst dann vor, wenn der betreffende Betrieb durch die Anforderungen des Artenschutzes „schwer und unerträglich“ getroffen wird und darüber alle Anstrengungen unternommen hat, den Schäden durch Präventionsmaßnahmen entgegenzuwirken. Diese Gefährdung der betrieblichen Existenz von Unternehmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ist insbesondere vor dem Hintergrund der sehr positiven Bestandsentwicklung des Europäischen Bibers, seines mittlerweile erreichten günstigen Erhaltungszustands sowie eines fehlenden finanziellen Ausgleichs der verursachten Schäden durch den Biber keinesfalls angemessen.
Notwendig ist die Aufnahme des Bibers in den Anhang V der FFH-Richtlinie, was das zuständige Bundesumweltministerium aber ablehnt. Dies schadet der notwendigen Akzeptanz vor Ort und dem Anliegen des Artenschutzes.
Gerade weil für ein Viertel der geschützten Arten der FFH-Richtlinie die Erhaltungsziele erreicht sind, ist eine Überprüfung der Zuordnung zwingend notwendig. Nur wenn eine klare Umsetzung der Richtlinien seitens der Europäischen Union, aber auch des Bundes gewährleistet wird, kann die Akzeptanz für Naturschutz und Artenschutz in der Bevölkerung gesteigert werden.

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