Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Bundesregierung das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) anweist, die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) kurzfristig im Sinne von mehr Tierschutz und Tierwohl zu überarbeiten.
Dabei soll besonderes Augenmerk auf die Bestimmungen des § 2 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes gelegt werden, gegen die schon seit Jahren bei der Haltung aller Nutztiere permanent verstoßen wird.
Begründung
Im Paragraph 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist geregelt, dass Tiere angemessen ernährt, gepflegt sowie verhaltensgerecht untergebracht werden müssen. Außerdem darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese allgemeinen Bestimmungen werden für Nutztiere in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) geregelt. Dabei darf diese Rechtsverordnung dem TierSchG jedoch nicht widersprechen.
Die TierSchNutztV berücksichtigt die Bestimmungen des § 2 Satz 1 und 2 TierSchG nur ungenügend und verstößt damit gegen das Tierschutzgesetz. Die TierSchNutztV als “untergesetzliche“ Rechtsverordnung hat sich an den Ge- und Verbotstatbeständen des Tierschutzgesetzes zu orientieren. Eine Einschränkung dieser Vorgaben oder gar Absenkung der gesetzlichen Tierschutzbestimmungen darf hierbei seitens des Verordnungsgebers (BMELV) nicht erfolgen.
Die aktuell geltende Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) verstösst bei allen Nutztierarten (Kälber, Legehennen, Masthühner, Schweine, Kaninchen, Pelztiere, etc.) insofern gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, weil sie Zustände bei der Haltung der Nutztiere vorgibt, die mit dem Tierschutzgesetz unvereinbar sind. So werden aus hiesiger Sicht folgende Verstöße gesehen:
1. Die Nutztiere werden nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht.
2. Die Möglichkeit der Tiere zu artgemäßer Bewegung ist derart eingeschränkt, dass sich die Nutztiere kaum bewegen können und damit keine auch nur annähernde artgemäße Bewegung nach dem Tierschutzgesetz möglich ist.
3. Die meisten nach der TierSchNutztV vorgegebenen Haltungsformen der Nutztiere erzeugen Schmerzen, Leiden oder Schäden (auch psychische Schäden) bei den Tieren, die überwiegend durch den permanenten Bewegungsmangel und nicht artgemäßer Haltung entstehen.
4. Die Nutztiere werden oft an ihre Haltungsbedingungen angepasst (z.B.: bei Hühnern – Kürzen der Schnäbel, bei Schweinen – Kupieren der Ringelschwänze oder Abschleifen der Zähne), statt die Haltungsbedingungen an den Bedarf der Nutztiere anzupassen.