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Petition 85358

Verbraucherschutz

Fluggastrechte bei Insolvenz von Fluggesellschaften vom 25.10.2018

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, Fluggesellschaften, die unter deutschem Recht Beförderungsverträge schließen, gesetzlich verpflichtet werden, die vereinnahmten Kundengelder gegen die eigene Insolvenz zu versichern.

Begründung

Wie die vergangenen Monate gezeigt haben, hat sich der europäische Luftfahrtmarkt seit der "Air Berlin Pleite" im Personenverkehr mehr als nur instabilisiert, sodass in absehbarer Zeit mit weiteren Insolvenzen zu rechnen ist.

Es ist deshalb zwingend erforderlich, dass die durch die Fluggesellschaften vereinnahmten Kundengelder, die teilweise bis zu 12 Monate und mehr im Voraus bezahlt werden, gesetzlich abgesichert werden - analog den Kundengeldern bei Pauschalreisen.

Dass die Flugreisenden bereits nach geltendem Recht geschützt wären, da die Solvenz eines Luftfahrtunternehmens der staatlichen Kontrolle unterliege, weil nach Verordnung (EG) Nr.1008/2008 die Erteilung das Fortbestehen der Betriebsgenehmigung für das Luftfahrtunternehmen von ihr abhängen würde, ist schlichtweg ungenügend, da z.B. nicht jedes Luftfahrtunternehmen seinen Sitz innerhalb des Geltungsbereiches der angeführten Verordnung hat. Außerdem konnte gerade die staatliche finanzielle Aufsicht (nach Art. 8, 9 VO [EG] Nr. 1008/2008) nicht die Insolvenz
von großen Fluggesellschaften in der Branche verhindern. Airline-Pleiten sind keine Seltenheit.

105 europäische Linienfluggesellschaften meldeten zwischen 2000 und dem ersten Halbjahr 2012 Insolvenz an (Quelle: Mitteilung der EU-Kommission vom 18.03.2013).

Der Handlungsbedarf ist mehr als drängend.
Kein gewerblicher Vertrag zwischen Kunde und Unternehmen offenbart so eklatant den Nachteil vom Kunden, wie zwischen Luftfahrtunternehmen und Passagier. Der Kunde muss weit im Voraus zahlen und die Fluggesellschaften winden sich aber aus der Verantwortung, wenn es um die Lieferung der versprochenen Leistung bzw. auch dann wenn es um Erstattungen derer z.B. nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 geht. Dass Kunden bei Flugbuchungen ausnahmsweise in Vorleistung gehen müssen, ist unmittelbare Folge eines juristisch umstrittenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2016 (Az. X ZR 97/14). Das werkvertragliche Prinzip, dass vor der Zahlung erst die Leistung, nämlich der Flug, erbracht werden muss, wird durch dieses Urteil leider ausgehebelt. Normal ist das im Werkvertragsrecht nicht: Wer würde den Sanitärfachmann, den Tischler oder den Kfz-Meister viele Monate im Voraus für für eine Badsanierung, einen Einbauschrank oder den Zahnriemenwechsel bezahlen? Jeder weiß doch: Vorkasse ist unüblich und gefährlich!

Daher erscheint es mehr als fair, dass die oft monatelang im Voraus gezahlten Kundengelder abgesichert werden. Letztlich werden die Kosten auf die Kunden umgelegt.

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