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Diskussion zur Petition 123251

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Strafrechtliche Verfolgung von Mietern bei Mietrückstand und bereits erfolgter Kündigung vom 30.04.2021

Diskussionszweig: Zwei Paar Schuhe...

Heinz 548 | 02.06.2021 - 03:23

Zwei Paar Schuhe...

Anzahl der Antworten: 26

Werter Petent

Ich verstehe Ihr Anliegen sehr gut. Es sind aber zwei Paar Schuhe, die unterschiedlich zu betrachten sind.

Ladendiebstahl oder Handtaschenraub sind zwar strafbewehrte Delikte, welche aber nur auf Antrag des Geschädigten von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden. (Antragsdelikte).

Im Gegensatz hierzu ist ein Mietrückstand erst einmal „nur“ eine Vertragsverletzung. Ein Vertrag, der zwischen Mieter und Vermieter geschlossen wurde, wobei im Sinne einer gewissen Vertragsfreiheit Abschluss wie auch Inhalt frei gestalten werden kann. (Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Das hier durch spez. Mietgesetze Einschränkungen vorliegen, dürfte nicht weiter Erwähnung finden.)

Somit wäre grundsätzlich zuerst gerichtlich zu klären ob tatsächlich und unter welchen Gegebenheiten eine Vertragsverletzung stattfand. Fand eine Vertragsverletzung statt, besteht die Möglichkeit einen Schadenersatz geltend zu machen. (Auch wenn die Forderung wahrscheinlich ins Leere laufen sollte)

Es ist auch kein Diebstahl wenn der Betreffende „..6 Monate, mietfrei in der Mietwohnung wohnen bleibt“. § 242 StGB stellt das Wegnehmen einer fremden beweglichen Sache, in der Absicht, sie sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, unter Strafe.

Weder wird die Wohnung weggenommen in der Absicht, sie sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, noch ist die Wohnung (= die Sache) „beweglich“.

Ein Betrug nach § 263 StGB liegt auch nicht vor: Es erfolgt durch das Weiterbewohnen der Wohnung kein Vermögensschaden durch Bereicherungsabsicht, herbeigeführt durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung wahrer Tatsachen oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen.

Unter diesen Gegebenheiten befürchte ich, dass die Petitionsforderung von vorneherein nicht durchsetzbar ist.
Darüber hinaus hatten Gerichte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass der Vermieter in aller Regel der sozial Stärkere ist und er dadurch -ich sage mal-, unliebsame Dinge hinnehmen muss. Zwar besteht die Möglichkeit einen Schadenersatz geltend zu machen, der aber aufgrund nachvollziehbarer Gründe in aller Regel nicht wirksam, also erfolglos sein wird.
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