Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, einen Straftatbestand zu schaffen, der es unter Strafe stellt, wenn Mieter (all genders) bei bestimmtem Mietrückstand und bei Kündigung des Mietvertrages, zumindest nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Räumungsfrist, nicht ausziehen.
Begründung
Kleine Delikte wie Ladendiebstahl oder Handtaschenraub sind strafbewehrt, was allgemein als Selbstverständlichkeit verstanden wird.
Stellt jedoch ein unter der Pfändungsfreigrenze lebender Wohnungsmieter (all genders) seine Mietzahlungen ein, kann er bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Räumungstitels aufgrund des rechtlichen Rahmens mindestens drei Monate, in der Praxis aufgrund diverser Bearbeitungszeiten eher 6 Monate, mietfrei in der Mietwohnung wohnen bleiben. Er "bestiehlt"/betrügt den Vermieter um die Kaltmiete und um die vom Vermieter (all genders) vorzufinanzierenden Heiz- und Betriebskosten, was in Summe i.d.R. mehrere tausend Euro ausmacht. Das liegt weit über dem Schaden, die ein Ladendiebstahl oder ein Handtaschenraub verursacht. Daher ist ein neuer Straftatbestand des Mietbetruges einzuführen, der die strafrechtliche Verfolgung des Mieters ermöglicht, wenn dieser eine bestimmte Anzahl von Monatsmieten im Rückstand ist (z.B. 3 Monatsmieten inkl. Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen) und der Mietvertrag wirksam gekündigt ist und der Mieter nicht auszieht, zumindest aber, wenn der Mieter nach Zustellung eines vollsteckbaren Räumungstitels nicht auszieht. Mietsicherheiten sind hier nicht zu berücksichtigen, weil diese später für die Beseitigung von ggf. erst noch entstehenden Sachbeschädigungen verfügbar bleiben müssen.
Die Folge wäre eine bessere Zahlungsmoral auf Seiten von Mietern, eine verbesserte Bereitschaft der Vermieter, an sozial Schwache zu vermieten, eine Entlastung der Gerichte durch Reduzierung der Anzahl der Streitfälle, allerdings auch Geschäftsrückgänge bei auf Mietrecht spezialisierten Anwaltskanzleien.
Ich verstehe Ihr Anliegen sehr gut. Es sind aber zwei Paar Schuhe, die unterschiedlich zu betrachten sind.
Ladendiebstahl oder Handtaschenraub sind zwar strafbewehrte Delikte, welche aber nur auf Antrag des Geschädigten von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden. (Antragsdelikte).
Im Gegensatz hierzu ist ein Mietrückstand erst einmal „nur“ eine Vertragsverletzung. Ein Vertrag, der zwischen Mieter und Vermieter geschlossen wurde, wobei im Sinne einer gewissen Vertragsfreiheit Abschluss wie auch Inhalt frei gestalten werden kann. (Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Das hier durch spez. Mietgesetze Einschränkungen vorliegen, dürfte nicht weiter Erwähnung finden.)
Somit wäre grundsätzlich zuerst gerichtlich zu klären ob tatsächlich und unter welchen Gegebenheiten eine Vertragsverletzung stattfand. Fand eine Vertragsverletzung statt, besteht die Möglichkeit einen Schadenersatz geltend zu machen. (Auch wenn die Forderung wahrscheinlich ins Leere laufen sollte)
Es ist auch kein Diebstahl wenn der Betreffende „..6 Monate, mietfrei in der Mietwohnung wohnen bleibt“. § 242 StGB stellt das Wegnehmen einer fremden beweglichen Sache, in der Absicht, sie sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, unter Strafe.
Weder wird die Wohnung weggenommen in der Absicht, sie sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, noch ist die Wohnung (= die Sache) „beweglich“.
Ein Betrug nach § 263 StGB liegt auch nicht vor: Es erfolgt durch das Weiterbewohnen der Wohnung kein Vermögensschaden durch Bereicherungsabsicht, herbeigeführt durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung wahrer Tatsachen oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen.
Unter diesen Gegebenheiten befürchte ich, dass die Petitionsforderung von vorneherein nicht durchsetzbar ist.
Darüber hinaus hatten Gerichte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass der Vermieter in aller Regel der sozial Stärkere ist und er dadurch -ich sage mal-, unliebsame Dinge hinnehmen muss. Zwar besteht die Möglichkeit einen Schadenersatz geltend zu machen, der aber aufgrund nachvollziehbarer Gründe in aller Regel nicht wirksam, also erfolglos sein wird.