Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, das laufende Planfeststellungsverfahren in Zusammenhang mit dem Ersatzneubau der Sternbrücke in Hamburg-Altona umgehend zu stoppen und eine ordnungsgemäße Prüfung der Umweltbelange auf der Grundlage des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Die Einschätzung des Eisenbahn-Bundesamtes, auf eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten zu können, ist fehlerhaft und missachtet wesentliche Anforderungen der Anlage 3 des UVPG.
Begründung
Diese Petition wird von einer Bürgerinitiative eingereicht.
Die Sternbrücke, 1925 erbaut und seit 2013 als Baudenkmal geschützt, gilt als herausragendes Zeugnis deutscher Ingenieursbaukunst. Mit ihrer authentischen Gestalt und exponierten Lage ist sie ein zentrales Landmark für den ganzen Stadtteil. Nach den Planungen der DB soll die historische Brücke nicht grundsaniert, sondern durch einen Neubau ersetzt werden. Gemäß einem Aufweitungsverlangen der Stadt soll der Kreuzungsbereich stützenfrei ausgebildet werden. Diese entscheidende Prämisse führt zu einer vollkommen überdimensionierten, bautechnisch andersartigen Brückenkonstruktion, die den Rahmen eines einfachen Ersatzneubaus bei Weitem sprengt. Im Vergleich Neubau (zu Bestand) Länge 108m (75m), Breite 24m (17m), Höhe 26m (7m). Es ist eine 4-jährige Bauzeit geplant.
Allein die Dimension und die Projektmerkmale des Bauvorhabens begründen eine besondere Schwere und Komplexität der möglichen Umweltauswirkungen und damit die UVP-Pflicht. (Selbst nach den eigenen Standards des EBA wird bei umfassenden, einem Neubau gleichzusetzenden Ausbauvorhaben i.d.R. eine UVP durchgeführt.)
Das Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, hier die direkt mit dem Brückenbau verknüpfte Straßenbaumaßnahme, wird in der Vorprüfung nicht berücksichtigt. Es wurden keine räumlich und zeitlich verbindlichen Planungen zum Um- und Ausbau des Kreuzungsbereichs vorgelegt. Dies bedeutet u. a., dass die aus der Kombination beider Bauvorhaben tatsächlich resultierenden baubedingten Umweltbelastungen für eine große Zahl von Personen nicht ordnungsgemäß geprüft wurden.
Denkmäler als wesentliche Bestandteile des kulturellen Erbes sind besonders zu berücksichtigen. In der Vorprüfung wurde auf laufende Abstimmungen mit der Stadt verwiesen, jedoch wurde explizit „mit dem Stand 06/2015 und dem Ansatz - Bauwerk nicht unter Denkmalschutz - geplant.“ Der Denkmalschutz der Sternbrücke wurde somit rechtswidrig übergangen, trotz der maximal nachteiligen Auswirkungen auf das geschützte Objekt, nämlich des Komplettabrisses. Die spätere Zusage der Denkmalschutzbehörde, sie wolle sich „dem Rückbau nicht weiter widersetzen“, ändert daran nichts.
Nicht sachgerecht berücksichtigt wird auch der Schutzwert „Landschaft“, hier das Stadtbild. Verkannt werden die vorhandenen visuellen, kulturellen, städtebaulichen Schutzwerte des historisch geprägten Stadtraums - und die optisch erdrückende Wirkung des Neubaus für eine große Anzahl von Personen. Das Bauwerk wird als eklatanter Maßstabsbruch, wesensfremde Überprägung und irreversible Verunstaltung des Stadtbilds in Erscheinung treten. Diese bauliche Dominanz kann durch Einzelmaßnahmen, z. B. Baumpflanzungen, weder abgemildert noch kompensiert werden. Der nicht nur mögliche, sondern anhand der Visualisierungen des Brückenneubaus durch die DB sofort erkennbare massive und unverhältnismäßige Eingriff in die gewachsene Stadtlandschaft wird von der Vorprüfung als Qualitätskriterium jedoch vollständig ignoriert