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Petition 127598

Artenschutz

Verhinderung des Aussterbens des Feuersalamanders vom 07.11.2021

Text der Petition

Mit der Petition wird, um ein Aussterben des Feuersalamanders in Deutschland vorzubeugen, eine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gefordert.

Begründung

In der aktuellen Roten Liste und Gesamtartenliste der Amphibien (Amphibia) Deutschlands - Bundesamt für Naturschutz 2020 - wurde der Feuersalamander in die Kategorie „Vorwarnliste (V)“ und in die Verantwortlichkeitskategorie „In hohem Maße verantwortlich“ aufgenommen.
Deutschland ist laut dieser Liste für die weltweite Erhaltung von 7 Arten in hohem Maße verantwortlich. Der Feuersalamander ist eine davon.
In Nordrhein-Westfalen (Dalbeck et al. 2018, Schulz et al. 2018, Schulz et al. 2020) und Rheinland-Pfalz (Wagner et al. 2019 b) sind erste Auswirkungen der Salamanderpest (Bsal) erkennbar. Im Ruhrgebiet wurden bereits Massensterben beobachtet.
Die rasante Zunahme der Bsal-Nachweise seit 2016 im Ruhrgebiet und das Verschwinden des Salamanders in ganzen Talzügen von Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen deuten auf eine schnelle Ausbreitung des Pathogens hin. Inzwischen ist Bsal auch in Bayern nachgewiesen.
Der Feuersalamander ist zwar nach dem Bundesnaturschutzgesetze (BNatSchG) geschützt, seine Art gilt jedoch nicht als planungsrelevant. Somit kann sein Lebensraum überplant werden, denn der Feuersalamander ist nicht im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie gelistet.
Eine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wurde vom Bundesumweltministerium bislang nicht erarbeitet, so dass der Feuersalamander auch nicht zu den so genannten Verantwortungsarten zählt. Als „nur" national besonders geschützte Art ist der Feuersalamander nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG im Zusammenhang mit Planungs- oder Zulassungsverfahren von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt.
Da das Artenschutzrecht vom Bundesgesetzgeber abweichungsfest vorgegeben wird, steht es dem Land Nordrhein-Westfalen nicht zu, das Artenschutzregime auf den Feuersalamander zu übertragen. Demzufolge ist es auch nicht zulässig, den Feuersalamander in die Liste der planungsrelevanten Arten aufzunehmen.

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