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Petition 130489

Sachenrecht

Beschleunigter Ausbau der Ladeinfrastruktur vom 04.02.2022

Text der Petition

Mit der Petition wird die Beseitigung einer Regelungslücke im Bürgerlichen Gesetzbuch gefordert, die in bestimmten Fällen dem Ziel eines beschleunigten Ausbaus der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität im Wege steht.

Begründung

Anfang 2021 wurde im Bundestag das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) beschlossen, dass unter anderem die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zum Ziel hat. Die im GEIG hierzu verabschiedeten Regelungen betreffen weitestgehend den Bereich Eigentumswohnungen und Mietwohnungsbau. Diese Petition betrifft den Einfamilienhausbereich, und zwar die Fälle, wo Hausgrundstück und Stellplatz oder Garage nicht direkt aneinandergrenzen.

Im Allgemeinen können Stellplätze oder Garagen keinen eigenen Hausanschluss vom Elektrizitäts-Versorgungsunternehmen eingerichtet bekommen, deshalb muss in solchen Fällen die Stromversorgung des Ladepunkts in der Garage oder dem Stellplatz durch eine Stromleitung vom Hausanschluss des Hausgrundstücks hergestellt werden, die dann aber durch ein oder mehrere fremde Grundstücke verlegt werden müsste, und dies bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird kann somit die Ladeeinrichtung in der Garage oder auf dem Stellplatz nicht hergestellt werden.
Für ähnlich gelagerte Fälle der verweigerten Zustimmung, die allerdings den Anschluss von Grundstücken an das öffentliche Versorgungsnetz betreffen, gibt es das Notleitungsrecht, dass sich im Wege analoger Rechtsfortbildung aus § 917 BGB (Notweg) ergeben hat. Dieses Notleitungsrecht kann auf das oben geschilderte Problem der verweigerten Zustimmung jedoch nicht angewendet werden, weil es sich bei dem Vorhaben der Errichtung eines Ladepunktes nicht um den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz handelt, sondern um den Anschluss an das private Stromnetz desjenigen, der die Ladeeinrichtung errichten möchte. Diese Regelungslücke könnte m. E. durch den folgenden Gesetzestext im BGB geschlossen werden:

§ 917 a
Notleitung für Ladepunkte

(1) Fehlt einem Grundstück die zur Herstellung eines Ladepunktes notwendige Verbindung mit dem Grundstück desjenigen, der die Herstellung des Ladepunktes beabsichtigt, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Leitungsinfrastruktur dulden 1).
(2) § 918 BGB gilt entsprechend.

1) „Ladepunkt“ und „Leitungsinfrastruktur“ im Sinne von Absatz 1 bestimmen sich aus § 2 Absatz 9 und 10 Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG in der Fassung vom 18. März 2021.

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