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Petition 174269

Organisation der Wirtschaft

Ergänzung von § 3 AkkStelleG vom 31.10.2024

Text der Petition

Mit der Petition soll eine Ergänzung des § 3 des AkkStelleG dahingehend erreicht werden, dass die Deutsche Akkreditierungsstelle bei der Festlegung und Umsetzung von Anforderungen gegenüber Konformitätsbewertungsstellen keine Maßnahmen ergreifen darf, die direkte Auswirkungen auf deren zertifizierte Kunden haben. Insbesondere dürfen keine zusätzlichen Dokumentations- oder Nachweispflichten für die zertifizierten Kunden entstehen.

Begründung

Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) fordert von den Konformitätsbewertungsstellen in Deutschland bestimmte Dokumentations- und Nachweispflichten, die über die von internationalen Akkreditierungsbehörden allgemein anerkannten Standards hinausgehen.

Während Konformitätsbewertungsstellen in anderen Ländern ihre Dienstleistungen gemäß den internationalen Standards erbringen können, sehen sich deutsche Stellen durch die zusätzlichen Vorgaben der DAkkS mit einem erhöhten administrativen Aufwand und höheren Kosten konfrontiert, welche an die Kunden weitergegeben werden.
Diese zusätzlichen Anforderungen führen letztendlich zu umfassenderen Nachweisen der zertifizierten Kunden gegenüber den Konformitätsbewertungsstellen. Der damit verbundene Bürokratiemehraufwand ist ein erheblicher Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen auf dem internationalen Markt.

DAkkS-akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen verlangen von ihren Kunden häufig schon im Vorfeld eines Audits bestimmte Dokumente, die nicht zwingend von den relevanten Normen (z.B. ISO 9001) gefordert werden. Dies geschieht in vielen Fällen ausschließlich aufgrund der Anforderungen der DAkkS.

Auf Grund weiterer Vorgaben der DAkkS (z.B. Trennung von Scopes) und der demografischen Entwicklung werden zukünftig weniger Auditoren am Markt zur Verfügung stehen. Mit einer weiteren Verschärfung der spezifischen Anforderungen an die Auditoren ist zu befürchten, dass es für die zertifizierten Kunden nicht mehr möglich ist, zeit- und kosteneffizient eine Zertifizierung zu erlangen bzw. diese zu verlängern. Auch dies wird ein Wettbewerbsnachteil im globalen Markt darstellen.

Die vorgeschlagene Änderung des § 3 AkkStelleG zielt darauf ab, die DAkkS zu verpflichten, bei der Festlegung und Umsetzung ihrer Anforderungen keine Maßnahmen zu ergreifen, die direkte Auswirkungen auf die zertifizierten Kunden der Konformitätsbewertungsstellen haben. Insbesondere sollen keine zusätzlichen Dokumentations- oder Nachweispflichten gefordert werden, die über die international anerkannten Standards hinausgehen.

Diese Anpassung würde sicherstellen, dass deutsche Konformitätsbewertungsstellen und ihre Kunden unter fairen und gleichen Bedingungen wie ihre internationalen Wettbewerber arbeiten können. Sie würde zudem die Attraktivität Deutschlands als Standort für Konformitätsbewertung und Zertifizierung stärken.

Durch diese Gesetzesänderung wird die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen gefördert und ein fairer internationaler Wettbewerb sichergestellt.

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