Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass Anträge auf Kriegsdienstverweigerung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz unabhängig von einem Musterungs- oder Tauglichkeitsverfahren entgegengenommen und bearbeitet werden. Die aktuelle Bearbeitungspraxis des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), wonach ein "unanfechtbarer Tauglichkeitsbescheid" Voraussetzung sei, stellt eine faktische Aushöhlung des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung dar.
Begründung
Artikel 4 Absatz 3 GG garantiert das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ohne Vorbehalt. Dieses Grundrecht steht allen Menschen zu, unabhängig von ihrem Musterungsstatus oder einem etwaigen Tauglichkeitsbescheid.
Dennoch lehnt das BAFzA seit einiger Zeit systematisch Anträge auf Kriegsdienstverweigerung ab, wenn kein sogenannter „unanfechtbarer Tauglichkeitsbescheid“ vorliegt. Diese Praxis stützt sich auf § 2 Abs. 6 KDVG – eine Norm, die ausschließlich für (wehrpflichtige) Personen gilt. Die allgemeine Wehrpflicht ist jedoch seit 2011 ausgesetzt; es existiert aktuell kein Status „wehrpflichtig“ im Sinne des KDVG.
Die Folge: Anträge werden de facto nicht bearbeitet, Betroffene erhalten keine Entscheidung in der Sache, sondern lediglich eine pauschale Ablehnung oder Nichtbearbeitung – ohne inhaltliche Prüfung ihrer Gewissensentscheidung. Dies widerspricht nicht nur dem Geist des Grundgesetzes, sondern kann auch zu massiver Rechtsunsicherheit, psychischem Druck und dem faktischen Verlust des Grundrechts führen.
Der Bundestag ist aufgefordert, diese Verwaltungspraxis zu überprüfen und:
- die verfassungsmäßige Anwendung des Art. 4 Abs. 3 GG sicherzustellen,
- gesetzlich zu klären, dass keine Tauglichkeitsfeststellung Voraussetzung für die Antragstellung ist,
- verbindliche Fristen für die Bearbeitung einzuführen sowie
- jährlich eine transparente Statistik über gestellte, bearbeitete und abgelehnte KDV-Anträge zu veröffentlichen.
Da die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst nichts mit der Tauglichkeit zu tun hat, sollte der entsprechende Passus im KDVG, auch für den Fall einer wieder eingesetzten Wehrpflicht, entfernt oder im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 GG abgeändert werden.
>Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.<
Der Petent selbst verweist auf das infrage kommende Gesetz (KDVG). Damit unterliegt die Aussage „(...) wonach ein "unanfechtbarer Tauglichkeitsbescheid" Voraussetzung sei, stellt eine faktische Aushöhlung des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung dar“ einer Falschinterpretation des Grundgesetzes.
Otext: „Artikel 4 Absatz 3 GG garantiert das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ohne Vorbehalt.“
AW: Nein! Siehe oben.
Otext: „Die allgemeine Wehrpflicht ist jedoch seit 2011 ausgesetzt; es existiert aktuell kein Status „wehrpflichtig“ im Sinne des KDVG.“
AW: OB die Wehrpflicht aktuell ausgesetzt ist, spielt bei Musterung und Feststellung der Wehrtauglichkeit keine Rolle.
Otext: „(…)sondern kann auch zu massiver Rechtsunsicherheit, psychischem Druck und dem faktischen Verlust des Grundrechts führen.“
AW: Welche Rechtsunsicherheit ist denn damit gemeint wenn (Otext) „Anträge werden de facto nicht bearbeitet, Betroffene erhalten keine Entscheidung in der Sache, sondern lediglich eine pauschale Ablehnung oder Nichtbearbeitung – ohne inhaltliche Prüfung ihrer Gewissensentscheidung.“
Welches Grundrecht führt denn mit o gen. Aussage zum Grundrechtsverlust?
Otext: „(…) jährlich eine transparente Statistik über gestellte, bearbeitete und abgelehnte KDV-Anträge zu veröffentlichen.“
AW: Ich schätze einmal das eine solche Statistik bereits geführt wird. Aber: Wen interessierts?