Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 194747

Urlaubsregelung für Beamte

Änderung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV (Sonderurlaubsverordnung) vom 04.02.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Änderung des § 21 Absatz 1 Nr. 4 Sonderurlaubsverordnung gefordert, dass Bundesbeamte bei ärztlich bescheinigter Kinderkrankheit 15 Arbeitstage bzw. Alleinerziehende 30 Arbeitstage Sonderurlaub pro Kind im Urlaubsjahr erhalten mit einer Gesamtobergrenze von 35 Tagen bzw. Alleinerziehende 70 Tage.

Begründung

Änderung § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV: Bundesbeamten bei ärztlich bescheinigter Kinderkrankheit 15 Arbeitstage Sonderurlaub pro Kind im Urlaubsjahr (Alleinerziehende 30 Tage), Gesamtobergrenze 35 Tage (Alleinerziehende 70 Tage).

Bundesbeamte unterliegen gemäß § 28 BBG einer bundesweiten Versetzungspflicht. Dadurch leben sie häufig weit entfernt von ihrer Herkunftsfamilie, sodass Großeltern oder Geschwister bei Kinderkrankheiten nicht unterstützend einspringen können. Anders als regional gebundene Landesbeamte oder Arbeitnehmer sind Bundesbeamte bei erkrankten Kindern vollständig auf den gesetzlichen Sonderurlaub angewiesen. Die aktuelle Regelung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV gewährt seit dem 1. Januar 2026 lediglich bis zu 8 Arbeitstage Sonderurlaub pro Kind im Urlaubsjahr. Da ein Kind durchschnittlich 10 bis 12 Tage jährlich erkrankt, wird diese Grenze bei häufig erkrankten Kindern schnell überschritten. Der Erholungsurlaub nach der EUrlV umfasst 30 Tage und dient ausschließlich der Regeneration. Dieser wird typischerweise Monate im Voraus geplant (Jahresvorplanung) und mit Reisebuchungen verbunden. Tritt eine Kinderkrankheit nach Erschöpfung der Sonderurlaubstage ein, müssen gebuchte Reisen ggf. storniert werden, was mögliche Kosten von 30 bis 80 Prozent des Reisepreises verursachen könnte – bei einer Familienreise von 3.000 Euro entstehen so Verluste von 900 bis 2.400 Euro. Diese Situation verletzt die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Artikel 33 Absatz 5 GG verankert die Alimentations- und Fürsorgepflicht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Familien der Beamten umfasst. Artikel 6 GG verpflichtet den Staat zum Schutz von Ehe und Familie sowie zur Schaffung familienfreundlicher Rahmenbedingungen. Diese Pflichten konkretisiert § 78 BBG, wonach der Dienstherr für das Wohl der Beamten und ihrer Familien zu sorgen hat. Die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beschäftigtengruppen ist erheblich: Gesetzlich Versicherte erhalten nach § 45 SGB V 15 Tage pro Kind bei 90 Prozent Lohnersatz, Alleinerziehende 30 Tage. Berliner Landesbeamte erhalten 9 Tage pro Kind unter Fortzahlung der vollen Bezüge. Bundesbeamte sind aufgrund der Folgepflicht (bundesweite Versetzung) schlechter gestellt.(Bsp. Bundespolizei) Diese Benachteiligung widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 GG, da die bundesweite Versetzungspflicht eine Besserstellung rechtfertigen würde, nicht eine Schlechterstellung. Aus der Mobilitätspflicht (Folgepflicht) erwächst dem Dienstherrn ggü. seiner Beamten eine Kompensationspflicht hinsichtlich familiärer Nachteile. Eine Erhöhung auf 15 Tage pro Kind würde strukturelle Benachteiligungen ausgleichen, finanzielle Härten vermeiden und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken.

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben