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Petition 201482

Gemeingefährliche Straftaten

Änderung der strafrechtlichen Regelungen bei Straftaten gegen Radfahrende und zu Fuß Gehende vom 26.05.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, das Strafgesetzbuch und die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) bei Straftaten von Autofahrenden gegen Radfahrende und zu Fuß Gehende so zu ändern, dass Autogewalt regelmäßig verfolgt wird, indem die Staatsanwaltschaften das "öffentliche Interesse" an der Strafverfolgung bejahen, anstatt wie bisher auf den Privatklageweg zu verweisen.

Begründung

Anzeigen von Radfahrenden gegen Autofahrende werden von der Staatsanwaltschaft in der Regel mangels "öffentlichem Interesse" an der Strafverfolgung "auf den Privatklageweg verwiesen". Rechtsmittel dagegen gibt es nicht. Der Verletzte könnte die Tat zwar selbst vor dem Strafrichter anklagen, eine Privatklage ist aber aussichtslos, weil die Gerichte das Verfahren auch gegen den Willen des Privatklägers einstellen können. Privatkläger riskieren dabei Kosten von fast 2000 €. Die Verweisung auf den Privatklageweg bewirkt also die Einstellung des Strafverfahrens und die Straflosigkeit des Autofahrenden - und zwar auch dann, wenn eine Straftat vorliegt!

Die Bejahung des öffentlichen Interesses bei Autogewalt ist aus spezial- wie aus generalpräventiven Gründen notwendig. Ein Täter wird sein Verhalten nicht ändern, wenn seine Taten nicht bestraft werden. Das allgemeine Klima der Straflosigkeit ermuntert Autofahrende weiter gegen die Straßenverkehrsordnung zur verstoßen und Straftaten zu begehen.

In § 315c Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch soll klargestellt werden, dass bei einer Unterschreitung des Mindestabstands beim Überholen (1,50 m innerorts und 2 m außerorts) in der Regel ein strafbares Überholen vorliegt. Damit soll die Staatsanwaltschaft diese häufigen Fälle nicht mehr auf den Privatklageweg verweisen können. Leichtere Fälle werden durch das Kriterium der "groben Rücksichtslosigkeit" in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgeschieden.

In Nr. 243 Abs. 3 Satz 1 RiStBV steht: "Ein Grundsatz, dass bei einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Absatz 1 Satz 1 StGB) stets oder in der Regel zu bejahen ist, besteht nicht." In der Praxis nutzen Staatsanwaltschaften diese Vorschrift, stets auf den Privatklageweg zu verweisen, wenn niemand verletzt worden ist. Daher soll die Vorschrift gestrichen werden.

Für Privatklagedelikte soll das Klageerzwingungsverfahren eingeführt werden.

Radfahrende und zu Fuß Gehende sind im Straßenverkehr besonders schutzbedürftig, weil ein tonnenschweres Stahlgefährt mit hoher Geschwindigkeit auf ihren ungeschützten Körper wirkt. Zudem steigt die Zahl der verletzten Radfahrenden stark an, 2022 auf knapp 100.000 und 474 Getötete.

Daher liegen die allgemeinen Kriterien des "öffentlichen Interesses" an der Strafverfolgung vor. Nr. 86 Abs. 2 RiStBV soll so geändert werden, dass bei Straftaten im Straßenverkehr die "Störung des Rechtsfriedens über den Lebenskreis des Verletzten" hinaus und ein "gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit" bejaht werden muss.

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