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Petition 17707

Funkdienst

Erhalt der analogen Hörfunkübertragung vom 16.04.2011

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, im § 63 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) die Worte „und für den UKW-Hör­funk bis spä­tes­tens 2015“ zu streichen.

Des Weiteren möge der Deutsche Bundestag beschließen, dass analoge Rundfunkübertragung – sowohl die amplitudenmodulierte Mittel- (MW) und Langwelle (LW) als auch die frequenzmodulierte Ultrakurzwelle (UKW) – dauerhaft aufrecht erhalten wird zum Zwecke des Zivilschutzes und zur Information der Bevölkerung im Katastrophenfall.

Begründung

Der analoge Hörfunk ist systembedingt die einzige Technik, die während einer Katastrophe oder eines Großschadenereignisses sofort oder kurzfristig zur Informationsvermittlung der Bevölkerung wieder zur Verfügung stehen kann. Da heute Hörfunkempfänger für UKW/FM und Mittelwelle/AM (oft auch Langwelle) in großer Stückzahl genutzt werden, ist die Wahrscheinlichkeit, ein geeignetes Gerät (zum Beispiel in den Trümmern nach einem Erdbeben, aber auch bei Hochwasser­katastrophen) zu finden, sehr groß. Nach über einem halben Jahrhundert der Nutzung ist diese Technologie der gesamten Bevölkerung, also auch Älteren und Kindern, vertraut. Andere Systeme (z. Bsp. Internet) erfordern zudem eine höhere Bedienkompetenz, die zwar weit verbreitet, aber nicht im gleichen Maße garantiert werden kann. Des Weiteren muss davon ausgegangen werden, dass bei Stromausfällen andere als autarke Systeme nicht oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.

Der analoge Hörfunk ist bei weitem fehlertoleranter als jede andere Übertragungstechnik. Somit kann nach dem Eintritt einer Katastrophe der Empfang einer Hörfunksendung in nutzbarer Qualität wieder ermöglicht werden. Aus diesem Grund empfiehlt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ein batteriebetriebenes Radio (UKW und MW) nebst Batterien für den Notfall („Hören Sie Radio und befolgen Sie die Anweisungen der Behörden und Einsatzkräfte“) [1]. Dies steht im Widerspruch zum Telekommunikationsgesetz, weshalb im TKG §63 (5) die Worte „und für den UKW-Hör­funk bis spä­tes­tens 2015“ zu streichen sind [2].

Meine Erfahrungen aus mehreren Auslandseinsätzen in Katastrophengebieten (nach Erdbeben) und mein Wissen als Informationselektroniker lassen mich zu der Aussage kommen, dass die digitale Übertragungstechnik in diesem Punkt die Vorzüge der analogen Technik nicht erreichen kann, weshalb der Betrieb des analogen Hörfunks auch in Zukunft erhalten werden muss. Wirtschaftliche Interessen dürfen nicht über denen des Zivilschutzes stehen. Das Ziel, die analoge Hörfunkübertragung im UKW-Frequenzbereich (87,5-108 MHz) durch ein digitales System zu ersetzen, darf nicht weiter verfolgt werden. Da die terrestrische Reichweite des amplitudenmodulierten Hörfunks auf Mittel- und Langwelle über die des UKW-Hörfunks deutlich hinausgeht, sollte eine Digitalisierung von Mittel- und Langwelle behutsam und nur parallel zum bestehenden analogen System erfolgen.

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[1] Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe - Radio - eine wichtige Informationsquelle. Stand der Webseite: 15.04.2011
[2] Bundesministerium der Justiz - § 63 Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht. Stand der Webseite: 15.04.2011

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