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Petition 24938

Arbeitslosengeld II

Änderung des § 42a des SGB II (Darlehen) vom 28.05.2012

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen das Aufrechnungen bezüglich eines gewährten Darlehens (Paragraph 42a zweites Sozialgesetzbuch) nur noch bis maximal 5 Prozent des Regelsatzes möglich sind.

Begründung

Im aktuellen Regelsatz für Empfänger für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind enthaltene Bedarfe in Prozent aufgegliedert, z.Bsp. für Nahrung und Getränke cirka 37 Prozent, für Bekleidung und Schuhe cirka 10 Prozent usw.). Wenn eine nicht unerhebliche Summe in Höhe von monatlich 10 Prozent aufgrund einer Darlehenserbringung wegen dringend notwendigen Anschaffungen abgezogen wird, ergibt dies folglich eine extreme Bedarfsunterdeckung. Es würde zwangsläufig über längere Sicht die Überschuldung der Bedarfsgemeinschaft eintreten, da im Regelsatz auch Positionen für Strom usw. enthalten sind. Wenn aber eine so hohe Summe von 10 Prozent monatlich aufgerechnet wird, ist es für einen Leistungsempfänger kaum noch möglich seine monatliche Stromabschläge zu bezahlen bzw. Ansparungen vorzunehmen für einmalige, nicht regelmäßig anfallende Ausgaben. (die ja mit dem Regelsatz auch gedeckt sein sollen). Im Paragraphen 42a des SGB2 ist seit April 2011 zwingend eine Aufrechnung von monatlich 10 Prozent der Regelleistung für erbrachte Darlehen vorgeschrieben. Vor dem Jahre 2011 hatten die Jobcenter zumindest noch die Möglichkeit geringere Aufrechnungen für zwingend notwendige Darlehen vorzunehmen. Es verstößt gegen die Verfassung wenn monatlich 10 Prozent bei der Regeleistung aufgerechnet wird, da kontinuierlich damit eine Bedarfsunterdeckung bei den Bedarfsgemeinschaften vorliegt.

Ich bitte den Paragraphen 42a des zweiten Sozialgesetzbuch entsprechend abzuändern.

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