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Petition 35064

Unlauterer Wettbewerb

Abmahnung vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vom 20.08.2012

Text der Petition

Der Wortlaut des UWG §12 Abs. 1. wie folgt zu ändern: Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens mindestens einmal abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Beseitigung des Verstoßes innerhalb einer angemessenen Frist beizulegen. Danach kann der Berechtigte die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung verlangen...

Begründung

Massenabmahnungen eine Ende setzen:

Abmahnung mit sofortiger Unterlassungserklärungen stellen zwar zur Zeit ein geeignetes Mittel dar, Wettbewerbsverstöße zunächst ohne Gerichte zu beseitigen, es besteht jedoch die Gefahr des Missbrauchs seitens der Branche der Rechtsanwälte. Eine Kanzlei mahnt ab und die andere bietet Ihren anschließenden Bearbeitungsservice an. Da hier effektiv keine Leistung im Sinne von Produktivität erbracht wird, ist dies volkswirtschaftlich schädlich. Zusätzlich erfordert das jetzige Abmahnverfahren viel Zeit der Wirtschaftsubjekte.

Die Änderung laut obiger Petition würde dazu führen, dass ein Verstoß zunächst ohne Kosten beseitigt werden kann und beiden Parteien geholfen ist. Für die erste Abmahnung sollte es ausreichen, eine Abmahnung mittels Einschreiben mit Fristsetzung zuzustellen. Kommt hiernach keine oder eine nicht ausreichende Reaktion kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert werden. Der Bereicherung durch Massenabmahnungen wäre damit ein Ende gesetzt.

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