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Petition 35792

Energiewirtschaft

Dauer von Schlichtungsverfahren vom 06.09.2012

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge folgende Änderungen zum EnWG beschließen:
§ 111b (1) EnWG: Schlichtungsverfahren sind innerhalb von 3 Monaten abzuschließen.
Die Schlichtungsstelle ist so auszustatten, dass sie sämtliche
Beschwerden fristgerecht bearbeiten kann.

Begründung

Zu § 111b (1) EnWG:
Die Schlichtungsstelle benötigt für die Vorprüfung einer Anfang Februar 2012 eingegangenen Beschwerde 7 Monate, um festzustellen, dass die Beschwerde zulässig ist. Für die weitere Bearbeitung werden voraussichtlich weitere Monate benötigt.
Da dies mit Blick auf die ständig zunehmende Beschwerdeflut kein Einzelfall ist, muss die Schlichtungsstelle künftig so ausgestattet werden, dass sie wirksamer arbeiten kann, wenn sie nicht ein bloßes Alibi-Instrument der EU-Gesetzesinitiative bleiben soll. Der Bundesgesetzgeber ist hier in der Pflicht zur Gesetzesnachbesserung, weil er die vollständige Privatisierung der einstigen halböffentlichen Energieversorgung initiiert und die damit einhergehenden giergesteuerten Missbrauchsfälle einiger Versorger mit zu verantworten hat.

Änderung zu § 20a EnWG: Wechselfristen sind grundsätzlich auf 3 Wochen zu begrenzen.
Die Frist soll bei Vertragsabschluss mit dem neuen Versorger zu laufen
beginnen.
Die tatsächlichen Fristen zum Versorgerwechsel sind immer noch wesentlich länger (hier in einem Fall 14 Wochen), als der Gesetzgeber vorgegeben hat, weil der geltende Fristlauf gesetzeskonform auch erst zu einem Zeitpunkt beginnt, den der neue Versorger selbst bestimmen kann. Damit kann das angestrebte Ziel mit einer 3-wöchigen Frist sehr leicht umgegangen werden. Die gesetzlich vorgegebene Frist ist wirkungslos; der schnelle Wechsel und damit der wirksame Wettbewerb werden dadurch offensichtlich behindert.

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