Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Gesellschaft zur Verwertung von
Leistungsschutzrechten (GVL) ihre Gegenseitigkeitsverträge veröffentlicht und dass eine
entsprechende Regelung in das Gesetz zur Wahrnehmung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG) aufgenommen wird.
Begründung
Die GVL mit Sitz in Berlin ist die deutsche Verwertungsgesellschaft mit der größten Anzahl
an Berechtigten (120.000 Berechtigte); sie nimmt die Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller und gleichzeitig die der ausübenden Künstler wahr. Getragen wird die GVL zu gleichen Teilen von dem Bundesverband Musikindustrie e.V. und der Deutschen Orchestervereinigung e.V. (DOV).
Bis zum Verteilungsjahr 2010 hatte die GVL den Künstlern einen Zuschlag auf ihre
Vergütung für die Erstrechte gezahlt. Dieses System wurde ab dem Verteilungsjahr 2010 auf
eine nutzungsbezogene Verteilung umgestellt, angeblich um den deutschen Künstlern den
Zugang zu Erlösen ausländischer Schwestergesellschaften zu erleichtern. Deutsche Künstler
seien dadurch nicht mehr gezwungen, ihre Rechte (im Ausland) von dort ansässigen
Verwertungsgesellschaften wahrnehmen zu lassen, sondern könnten die ihnen zustehenden
Erlöse aus dem Ausland auf Grundlage von Gegenseitigkeitsverträgen auch von der GVL
erhalten.
Wegen des absolut unzureichenden Verteilungssystems der GVL, die für die Verteilungsjahre
ab 2010 über keine funktionierenden Verteilungspläne mehr verfügt, ist es für alle Künstler
günstiger, ihre Rechte direkt bei den ausländischen Verwertungsgesellschaften geltend zu
machen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die GVL die Gelder über Jahre zurückstellt, wie
sie es mit über 90 % der Auszahlungssumme für 2010 gerade tut. Die Künstler können die
Entscheidung für einen Beitritt zu einer ausländischen Verwertungsgesellschaft jedoch nur
treffen, wenn sie die von der GVL mit den ausländischen Verwertungsgesellschaften
geschlossenen Gegenseitigkeitsverträge kennen.
Informationen darüber gibt die GVL nicht, sondern behandelt die Gegenseitigkeitsverträge als
„Geheimsache“, obwohl sie als Treuhänder ihren Berechtigten Rechenschaft schuldet. Eine
gesetzliche Vorschrift zur Veröffentlichung von Gegenseitigkeitsverträgen gibt es nicht. Die Enquète-Kommission des Deutschen Bundestages „Kultur in Deutschland“ (BT-Drs. 16/7000, u.a. S. 267) hatte allgemein mehr Transparenz der Verwertungsgesellschaften empfohlen (Empfehlung Nr. 5) und gefordert, dass Gegenseitigkeitsverträge der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (Empfehlung Nr. 4). Nichts ist jedoch geschehen; so vertritt etwa die GEMA in ihrer auf deren Homepage veröffentlichten Stellungnahme noch immer die Auffassung, dass die Veröffentlichung von Musterverträgen genüge. Das ist schon deshalb unsinnig, weil Gegenseitigkeitsverträge individuell mit den jeweiligen ausländischen Schwestergesellschaften ausgehandelt werden und daher unterschiedlich ausgestaltet sein können. Durch diese allzu durchsichtige Argumentation, die sich die GVL zu eigen gemacht hat, werden sinnvolle Empfehlungen der Politik seit Jahren ignoriert. Es ist deshalb an der Zeit, dass der Petitionsausschuss für die Umsetzung der Empfehlungen der EnquèteKommission sorgt und diese im Gesetz verankert.