Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei Neuanmietung einer Wohnung durch einen ALG II – Empfänger die Mietkaution als eine Landesbürgschaft gesichert und nicht mehr als Darlehen des Jobcenters an den Leistungsempfänger für den Vermieter ausgezahlt wird.
Begründung
Bei der Anmietung einer Wohnung durch einen ALG II (Hartz IV) – Empfänger wird gegenüber dem Vermieter in der Regel eine Kaution von 3 Monatsmieten fällig. Diese Leistung übernimmt meist das Jobcenter auf Darlehensbasis. Dieses Darlehen wird in Raten zu 10% der Grundsicherung bis zur vollständigen Tilgung von der Grundsicherung abgezogen.
Aber die Kürzung der Grundsicherungsleistung zum Lebensunterhalt ist bereits vom LSG Darmstadt als unrechtmäßig erklärt (Siehe Pressemitteilung Urteil (AZ.: L 6 AS 145/07)):
In einer Zeit, wo es dem Leistungsempfänger ganz besonders schwer fällt, diese Kürzung um 10% der Grundsicherung hinzunehmen stellt meines Erachtens nach eine unbillige Härte nach. Kürzungen sind nur durch Sanktionen für Fehlverhalten des Leistungsempfängers gedeckt. Die Anmietung einer Wohnung ist aber ein Grundrecht und kein Fehlverhalten. Deshalb fehlt hier die gesetzliche Grundlage für die Praxis der Jobcenter.
Andererseits stellt das Darlehen auch für die Kasse der eine Belastung bis zur vollständigen Tilgung des zinslosen Darlehens dar, weil dadurch Gelder des Leistungsträgers gebunden werden.
Fazit: Beide Seiten werden belastet, was ganz einfach vermeidbar wäre.
Vorschlag:
Ich habe deshalb den Vorschlag, dass die Kautionen nicht mehr ausgezahlt sondern durch eine Landesbürgschaft ersetzt werden.
Vorteile:
Bürgschaften binden erst mal keinen einzigen Cent aus der Haushaltskasse des Leistungsträgers. Die Regierung hat mehr finanzielle Mittel für andere Aufgaben zur Verfügung.
Bürgschaften müssen nicht durch den Leistungsempfänger von seiner Grundsicherung finanziert werden. Die Kürzung der Grundsicherung wegen der Mietkaution ist damit vom Tisch.
Nachteil:
Im Falle der Inanspruchnahme der Bürgschaft bei der Beendigung des Mietverhältnisses z.B. im Falle eines Umzuges oder Beendigung des Leistungsbezuges ist das Geld für den Leistungsträger trotzdem nicht verloren. Im Falle eines andauernden Leistungsbezuges kann dann immer noch das Geld durch jetzt berechtigte Sanktionen einbehalten werden. Im Falle des Endes des Leistungsbezuges muss der ehemalige Leistungsempfänger zu Geld gekommen oder gestorben sein. In beiden Fällen kann das Geld vom ehemaligen Empfänger oder den Erben/der Familie zurück gefordert werden.
Fazit:
Der ganze Nachteil liegt in der abschließenden Bearbeitung der bestimmt wenigen Fälle, auf die das zutrifft. Nur wenn der Verstorbene keine Verwandten hatte muss der Leistungsträger den Verlust hinnehmen. Ich glaube aber, diese wenigen Fälle kann der Haushalt verkraften, denn sie dürften weitaus billiger sein als die aktuellen Regelungen. Und man vermeidet damit viele Klagen vor den Sozialgerichten, die die Haushaltskasse zusätzlich belasten, denn die Leistungsempfänger erhalten ja bekanntlich Prozesskostenhilfe für alle Gerichtskosten und den Anwalt.