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Petition 37489

Inklusion und Teilhabe

Anerkennung von Assistenzhunden als Hilfsmittel vom 31.10.2012

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Assistenzhunde unabhängig von ihrem spezifischen Aufgabengebiet generell als Hilfsmittel anzuerkennen sind.
Assistenzhunde ermöglichen die selbstbestimmte Teilhabe am allgemeinen sozialen gesellschaftlichen Leben. Der Deutsche Bundestag möge entsprechende gesetzliche Regelungen sowohl für die Gleichstellung und Anerkennung aller Assistenzhunde als Hilfsmittel als auch für die Assistenzhunde-Ausbildung und das Assistenzhunde-Umfeld erlassen.

Begründung

Durch fehlende gesetzliche Regelungen ist im Assistenzhundewesen einschließlich der Tiergestützten Therapie eine Grauzone ohne jegliche rechtliche Ansprüche der Behinderten/Betroffenen entstanden. Jede in diesem Bereich agierende Institution hat eigene Maßstäbe festgelegt. Häufig dominieren kommerzielle Interessen.
Dringend erforderlich ist daher Rechtssicherheit durch bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen über
• die rechtliche Gleichstellung der Assistenzhunde (AH), d.h. Behindertenbegleit-, Blindenführ-, Signal-, Therapiebegleit-, Warnhunde u.a.
• Anerkennung als Hilfsmittel
• Übernahme der Kosten für einen AH durch zuständige Träger
• Aufhebung der Förderungsbindung an Berufstätigkeit
• Angleichung der Mehrwert-/Einfuhrsteuersätze auf einheitlich 7%
• Vorgaben für die AH-Ausbildung: bundeseinheitliche Qualitäts- und Ausbildungsstandards sowie Prüfungswesen mit Voraussetzungen,
• die ein Behinderter mitbringen muss;
• die ein AH mitbringen muss;
• Vorgaben zur Ausbildung/Qualifikation der Ausbilder; staatliche Anerkennung als Ausbildungsberuf mit geschützter Berufsbezeichnung
• einheitliche Kennzeichnungsregeln
• Recht auf ständige AH-Begleitung
• Klärung der gesetzl. Definition des AH als „Sache“
• Qualitätskontrollen für im AH-Umfeld tätige Institutionen.
Es ist dringend notwendig, Rechtssicherheit und klare Regeln zu schaffen. So werden Behindertenbegleithunde für Berufstätige teilweise nach § 102 SGB IX in Verbindung mit § 17 und § 25 SchbAV als Hilfsmittel anerkannt, und die Kosten für Anschaffung/Ausbildung werden vom Landesamt für Gesundheit und Soziales übernommen. Bei Nicht (mehr)- Berufstätigen ist dagegen vor allem die Krankenkasse der zuständige Träger. Eine Kostenübernahme durch diese ist aufgrund diskriminierender Aussagen der Spitzenverbände der Krankenkassen zum AH unwahrscheinlich.
Menschen mit Behinderungen stehen unter besonderem Schutz und Fürsorge des Staates. Dieser ist verpflichtet, sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung, aber auch von Behinderten untereinander einzusetzen. Die im März 2009 von der Bundesregierung ratifizierte UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen garantiert neben dem Gleichstellungsgebot, dass Behinderte selbstbestimmt und unabhängig leben können. Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung von Berlin sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Durch fehlende bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen betreffend sowohl die Gleichstellung und Anerkennung aller AHs als Hilfsmittel als auch die AH-Ausbildung und das AH-Umfeld wird von den gesetzgebenden Instanzen seit Jahrzehnten gegen diese Rechte verstoßen. Damit kann von einer Diskriminierung durch die gesetzgebenden Instanzen gesprochen werden. Dies bedarf einer sofortigen Änderung der Rechtslage.

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