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Petition 38272

Rechtsstellung der Soldaten

Zeugnisverweigerungsrechte für Vertrauenspersonen von Soldaten vom 01.12.2012

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…dass die Vertrauensperson von Soldaten (gem. Soldatenbeteiligungsgesetz) ein Zeugnisverweigerungsrecht entsprechend den angeführten Personen in §53 StPO mindestens in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung erhält.

Begründung

Im Juni 2012 hat das BVerwG festgestellt (Az 2 WD 34.10), dass der Vertrauensperson (=VP) von Soldaten kein Zeugnisverweigerungsrecht über ihr in dieser Funktion bekannt gewordene Tatsachen zusteht.
Gem. derzeitiger Rechtslage "muss" eine VP aussagen, wenn Sie vor Gericht als Zeuge vernommen wird.

Einer Vertrauensperson kommt gerade bei den Soldaten eine besondere Bedeutung zu. Sowohl im Inland, mehr aber noch im Einsatz dient sie als aus dem Kreise der Soldaten gewählter Anlaufpunkt aus der gleichen Dienstgradgruppe bei verschiedensten Problemen. So wird der Begriff "Vertrauens-"person bei Soldaten auch verstanden; man kann sich an sich im Vertrauen "kameradschaftlich" an sie wenden, gerade bei Problemen.

Nach der o.a. Entscheidung kann aber jede Äußerung gegenüber der VP später gegen den Soldaten verwendet werden. Hierüber muss der betroffene Soldat noch nicht einmal belehrt werden, weiß also gar nicht, dass später jedes Wort für eine Verurteilung herangezogen werden kann, wie im o.a. Fall passiert. Die VP selbst darf die Aussage danach nicht einmal verweigern, wenn sie dabei als Zeuge vernommen wird.

Soldatinnen und Soldaten sind keine Juristen und normalerweise nicht umfassend im Disziplinarrecht ausgebildet. Sie wissen also gar nicht um diesen Umstand. Der Begriff "Vertrauensperson" leitet hier vielmehr noch in die falsche Richtung.

Mit der Vertrauensperson haben die Soldaten einen ersten unmittelbaren Ansprechpartner, der ihnen ggf. bei Problemen im Dienstbetrieb weiterhelfen kann. Wenn jedes Gespräch ohne Vorwarnung aber 1:1 gegen den Soldaten verwendet werden kann, so ist es eher sinnvoll, dass man sich vor einem Gespräch mit der VP anwaltlich beraten lässt. Dies konterkariert den Grundsatz der fürsorglichen Berücksichtigung der Belange Einzelner (gem. §1 Soldatenbeteiligungsgesetz).

In gerichtlichen Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung gilt grundsätzlich die Strafprozessordnung. Ein Disziplinarverfahren steht in seiner Bedeutung aber deutlich unterhalb der eines Strafverfahrens. Hier geht es nicht darum, ein Verbrechen zu strafen, sondern lediglich darum, erzieherisch auf die Soldaten einzuwirken.

Die Erreichung des Erziehungszwecks Einzelner, welche ein Dienstvergehen begangen haben, mit der Zeugenvernehmung der Vertrauensperson zu erreichen, steht außer jedem Verhältnis. Dadurch wird den vielen, nicht falsch handelnden Soldaten die Möglichkeit genommen, sich "im Vertrauen" an den gewählten Soldatenvertreter aus seiner Dienstgradgruppe zu wenden. Sie oder Er muss immer befürchten, dass jedes Wort später gegen ihn verwendet wird. Gerade bei einem Vorfall im Auslandseinsatz steht der Soldat dann häufig alleine da.

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