Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die bisherigen Regelungen zum Arbeitslosengeld II, insbesondere §§ 2, 10, 15 und 31 SGB II, mit sofortiger Wirkung aufzuheben und eine in finanzieller oder materieller Höhe bedingungslose Grundbedürfnissicherung für alle erwerbstätigen und erwerbslosen Bundesbürger gleichermaßen einzuführen.
Begründung
Die bestehenden Regelungen zum ALG II sind grob verfassungswidrig. Die aus dem Sanktionsparagraphen heraus zu unterschreibende Wiedereingliederungsvereinbarung impliziert Sanktionen bis zur vollständigen Streichung aller Leistungen, also finanziellen Mitteln zur Selbstverwaltung und -bestimmung.
Gegenüber dem Grundgesetz der BRD sind außerdem §§ 2, 10, 15 und 31 SGB II verfassungswidrig:
- Es gibt in der heutigen Gesellschaft kein Recht auf Menschenwürde nach Art. 1 GG, wenn das finanzielle Existenzminimum aufgrund von § 31 SGB II entzogen werden kann.
- Es gibt kein Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art 2 GG, wenn das Existenzminimum nach § 31 SGB II entzogen wird. Die Möglichkeit zu leben ist in der heutigen Gesellschaft an eine finanzielle Ausstattung gebunden.
- Es gibt kein Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG, wenn Erwerbslose sich staatlichen Auflagen unterwerfen müssen, um das Existenzminimum nicht nach § 31 SGB II entzogen zu bekommen.
Da nach Art. 3 Abs. 3 GG niemand seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen wegen benachteiligt oder bevorzugt werden darf, darf auch niemand wegen Erwerbslosigkeit benachteiligt werden, die unterschiedlichsten Ursachen haben kann, nach dem Hartz-Konzept aber immer von den Erwerbslosen in parasitärer Absicht verschuldet wurde.
- Es gibt keine Meinungsfreiheit und keine Freiheit der Kunst und Wissenschaft nach Art. 5 GG, wenn den Erwerbslosen die Möglichkeit genommen wird, sich publizistisch, künstlerisch oder wissenschaftlich zu betätigen, weil sie dem staatlichen Zwang nach den §§ 2, 10, 15 und 31 SGB II ausgesetzt sind, um das Existenzminimum zu erhalten.
- Es gibt keinen Schutz von Ehe und Familie nach Art 6 GG, wo der Leistungsanspruch nicht für jeden Menschen eigenständig besteht, sondern die Menschen vom Staat in Bedarfsgemeinschaften mit gegenseitiger Einkommensanrechnung gesehen werden, was dazu führt, dass erwerbslose Menschen sich finanziell besser stellen, wenn sie getrennt leben.
-Es gibt kein Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG, wenn die Erwerbslosen sich nach § 7 Abs. 4a SGB II nicht ohne vorherige Zustimmung der Arbeitsmarktverwaltung außerhalb des ortsnahen Bereiches aufhalten dürfen, ohne nach § 31 SGB II sanktioniert zu werden.
- Es gibt kein Recht auf freie Berufswahl und freie Wahl des Arbeits- und Ausbildungsplatzes nach Art 12 GG, wenn die Erwerbslosen unter praktischem Ausschluss des Widerspruchsrechts nach § 39 SGB II in Eingliederungsverträge gezwungen werden, die sie unter Androhung der Streichung des Existenzminimums nach § 31 SGB II zur Teilnahme an Maßnahmen und Tätigkeiten verpflichten.
Weiterhin gilt "jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die [...] unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat", so z.B. die mit Sanktionen belegte Ablehnung von Arbeitsangeboten, laut dem "Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit" der ILO als Zwangsarbeit